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576

Döderlein. Handbuch der latein. Synonymik.

Handbuch der lateinischen Synonymik von Ludwig Doederlein<
Leipzig, 1840. Friedr. Christ. Wilh. Vogel. X. und 245 S. in 8.
Hat Ref. die sieben Bände des so reichen Werkes: „Latei-
nische Synonyme und Etymologieen“, deren letzter die Latei-
nische Wortbildung* enthält (18^6—1839), in diesen Blättern
angezeigt, und nach seiner besten Ueberzeugung es allen denje-
nigen empfohlen, denen es bestimmt ist, aber auch seine zuweilen
abweichenden Ansichten offen und unbefangen dem Verfasser und
seinen Lesern dargelegt; so kann und will er sich auch der an
ihn ergangenen Aufforderung nicht entziehen, auch dieses Werk,
das die Resultate des grossem, in Beziehung auf Synonymik in
ein Handbuch und auf den kleinen Umfang von 15 Bogen zusam-
mengedrängt enthält, gleichfalls anzuzeigen, und sein Urtheil, dem
er nicht unwidersprechliche objective Gültigkeit zuschreibt, sondern
das er eben als Eine Stimme abgibt, darüber auszusprechen. Mit
Freude begrüsst er auch dieses Buch des hochgeachteten Verfas-
sers, und verspricht ihm den Dank Vieler, welchen das grössere
Werk, seines Umfangs und Preises wegen (so billig dieser ist),
unzugänglich war, so wie der gereiftem Schüler unserer Gymna-
sien, die, wenn auch zum Theil im Besitze gleichartiger Bücher,
mit denen ,,der Markt (wie es in der Vorrede heisst) fast über-
führt worden ist“, doch, wo möglich, auch die geistvollen und
klaren und treffenden Unterscheidungen werden zu ihrem Eigen-
thume machen wollen, welche sich in keinem andern, wenn auch
materiell reichhaltigem Buche dieser Art in solcher Vorzüglich-
keit finden. Ref. gedenkt sich aber hier nicht sowohl in Verglei-
chung der Leistungen der synonymischen Werke von Habicht,
Ramshorn, Schmalfeld mit denen des Verf einzulassen, da er
jene grösstentheils selbst schon in diesen Blättern beurtheiit hat,
auch dergleichen Zusammenstellungen immer von der Subjectivität
des Zusammenstellenden eine gewisse Färbung bekommen, welche
dem Einen oder dem Andern der Beurtheilten Unrecht zu thun
scheinen kann, überdies im vorliegenden Falle jeder von den ge-
nannten Verfassern seinem Buche eigenthümliche Vorzüge zu ge-
ben wusste.

(Der Schlusi folgt,)
 
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