64 Der Schwabenspiegci von v. Laseberg u. Wackernagel.
welcher allein ein bestimmtes Jahr seiner Abfassung (1287) nach«
weist, überein, so dass — insbesondere wenn man noch den von
H. v. Freiberg herausgegebenen Aschbacher Codex des Schwa-
benspiegels und die dem Rupprecht von Freisingen zugeschriebene
bayerische Recension des Schwabenspiegels, welche Herr von
Maurer*) herausgegeben hat, in Betracht zieht -— kein Zweifel
mehr über die Beschaffenheit der ältesten, uns erhaltenen
Gestalt des Schwabenspiegels bleiben kann. — II. Hiermit be-
stimmt sich auch sofort das Verhältniss dieser alten Recension zu
der jüngeren, wie sie z. B. durch den in Senkenberg’s Corp.
J. G. II. durch von der Lahr edirten Codex u. A. repräsentirt
wird, in der Art, dass die Abweichungen dieser jüngeren Codices
in der Ordnung des Textes, vorzugsweise dem Streben, zu sy-
stematisiren, zuzuschreiben sind. — III. Schon in den erhaltenen
Handschriften aus dem Ende des XIII. Jahrhundertswie die
Lassbergisehe v. J. 1287,; erscheint der Schwabenspiegel als eine
Compilation, theils aus rein deutschrechtlichen Aufsätzen, welche
sich auch in dem Sachsenspiegel wieder finden, theils aus dem ca-
nonischen und dem römischen Rechte (Institutionen, Codex, Brevia-
rium Älaricianum), aus der L. Alamannorum , Bajuvariorum lind
den Capitularien, aus der Bibel und der geistlichen Literatur des
Mittelalters (namentlich den Predigten des 1272 gestorbenen Fran-
ziskanermönches Berthold) und endlich aus anderen selbstständi-
gen deutschrechtlichen Aufsätzen, welche sich in dem Sachsen-
spiegel nicht finden, hauptsächlich prozessualischen Inhaltes,
und in einem, von der präcisen, plastischen und alterthümiichen,
den Legibus Barbarorum ähnlichen Darstellung der vorgenannten
andern deutschrechtlichen Aufsätze wesentlich verschiedenen, mit
bemerklicher Weitschweifigkeit und Plattheit docirenden Tone ab-
gefasst sind. Die zu dieser Klasse gehörigen Stücke, welche in
der neueren Zeit nicht genug unterschieden werden, waren in dem
Mittelalter, wo man in den Spiegeln noch eine unmittelbare Quelle
des practischen Rechtes sah, wohl bemerkt und ausgezeichnet
worden. —
*) Vergl. diese Jahrbücher 1840. Nr. 9. p. 129.
(Der Beschluss folgt.)
welcher allein ein bestimmtes Jahr seiner Abfassung (1287) nach«
weist, überein, so dass — insbesondere wenn man noch den von
H. v. Freiberg herausgegebenen Aschbacher Codex des Schwa-
benspiegels und die dem Rupprecht von Freisingen zugeschriebene
bayerische Recension des Schwabenspiegels, welche Herr von
Maurer*) herausgegeben hat, in Betracht zieht -— kein Zweifel
mehr über die Beschaffenheit der ältesten, uns erhaltenen
Gestalt des Schwabenspiegels bleiben kann. — II. Hiermit be-
stimmt sich auch sofort das Verhältniss dieser alten Recension zu
der jüngeren, wie sie z. B. durch den in Senkenberg’s Corp.
J. G. II. durch von der Lahr edirten Codex u. A. repräsentirt
wird, in der Art, dass die Abweichungen dieser jüngeren Codices
in der Ordnung des Textes, vorzugsweise dem Streben, zu sy-
stematisiren, zuzuschreiben sind. — III. Schon in den erhaltenen
Handschriften aus dem Ende des XIII. Jahrhundertswie die
Lassbergisehe v. J. 1287,; erscheint der Schwabenspiegel als eine
Compilation, theils aus rein deutschrechtlichen Aufsätzen, welche
sich auch in dem Sachsenspiegel wieder finden, theils aus dem ca-
nonischen und dem römischen Rechte (Institutionen, Codex, Brevia-
rium Älaricianum), aus der L. Alamannorum , Bajuvariorum lind
den Capitularien, aus der Bibel und der geistlichen Literatur des
Mittelalters (namentlich den Predigten des 1272 gestorbenen Fran-
ziskanermönches Berthold) und endlich aus anderen selbstständi-
gen deutschrechtlichen Aufsätzen, welche sich in dem Sachsen-
spiegel nicht finden, hauptsächlich prozessualischen Inhaltes,
und in einem, von der präcisen, plastischen und alterthümiichen,
den Legibus Barbarorum ähnlichen Darstellung der vorgenannten
andern deutschrechtlichen Aufsätze wesentlich verschiedenen, mit
bemerklicher Weitschweifigkeit und Plattheit docirenden Tone ab-
gefasst sind. Die zu dieser Klasse gehörigen Stücke, welche in
der neueren Zeit nicht genug unterschieden werden, waren in dem
Mittelalter, wo man in den Spiegeln noch eine unmittelbare Quelle
des practischen Rechtes sah, wohl bemerkt und ausgezeichnet
worden. —
*) Vergl. diese Jahrbücher 1840. Nr. 9. p. 129.
(Der Beschluss folgt.)