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N*. 15. HEIDELBEB (iE B 184S.
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■* JAHRBÜCHER DER LITERATUR.


Puchla: Cursus der Institutionen; 1. Bd.
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Der zweite Abschnitt enthält eine sg. äussere Geschichte des
römischen Rechts, welche der Verf. „Geschichte des Rechtsu
(im Ganzen nemlich) „bei dem rörhisehen Volke“ genannt
hat, damit das Missvcrständniss vermieden werde, als ob die, äus-
sere Reehtsgeschichte nur mit dem AeusserliChCn und Zufälligen
des Rechts zu thun habe. Die Geschichte des Rechts bei dem rö-
mischen Volke ist in 4 Perioden dargestellt, nach denselben Grund-
sätzen, die der Verf. bereits früher in seinen Civilist. Abhändll.
S. 173 ff. begründet und entwickelt hat.
Inhalt und Darstellung in diesem Werke müssen klassisch
genannt werden. Zwar sollen nicht alle Meinungen und Ausfüh-
rungen des Verf. schlechthin gebilligt werden, wie denn z. B. die
Ansicht des Verf. über responsa prudentium (und folgeweise auch
seine Deutung des Citirgesetzes) nach den Worten des Ga jus I, 7
immerhin zweifelhaft erscheinen wird. Aber überall müssen doch
diese Ansichten geistreich genannt werden, und muss die vollen-
dete Darstellung derselben die lebendigste Theilnahme erregen.
Nur höchst seiten, und blos in der letzten Periode der Geschichte
des Rechts bei dem römischen Volke, finden sich Meinungen, die
nicht hinlänglich begründet, oder gesucht erscheinen könnten. So
z. B. wird S. 646 ein allzu ungünstiges Urtheil über die Heraus-
geber des gregorianischen und hermogenianischen Codex gefällt.
So wird ferner S. 666 behauptet, dass Justinian gleich Anfangs
die Absicht gehabt habe, sowohl die jura als die l.eges in einen
mit Bequemlichkeit zu handhabenden Complex zu bringen: „es
wäre ganz ohne Grund, zu glauben, Justinian und seine Rathge-
ber hätten ohne Plan ein Stück des Ganzen vörgenommen, und
dann sey es ihnen erst später eingefallen, ein zweites Stück dazu
zu setzen, dem allenfalls auch noch ein drittes hätte folgen kön-
nen“; und: „Es ist für die Behandlung der justinianischen Ge-
XXXV. Jalirg·. 2. Doppelheft.
 
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