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Nr. 32. HEIDELBERGER 1847.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Würth: Das Stadtrecht von Wiener
Neustadt.

(Schluss.)
Wir besitzen hierin die sicherste Gewähr, dass Oesterreich in je-
nen Tagen ein lebenskräftiger Zweig an dem frischen und starken Stamme
des deutschen Gesammtvaterlandes war, und das Gefühl der Einheit mit
dem grossen Ganzen, Reiches bei der Anschauung dieses treuen Bildes
von den Sitten und Gebräuchen, den Ansichten und der Gesinnung un-
serer Vorfahren lebendig angeregt wird, ist der schönste Lohn für die
Mühe des Forschens.
Was die Einleitung und die Bemerkungen betrifft, so glaube ich
das Vorkommen mancher literarischen Nachweisungen, die dem Manne
vom Fache völlig entbehrlich erscheinen dürfen, damit entschuldigen zu
können, dass ich dadurch einem bei dem gänzlichen Mangel eines Hand-
buchs für die österreichische Rechtsgeschichte gewiss von vielen Lesern
gefühlten Bedürfnisse zu entsprechen wünschte.
In der Schrift selbst handelt der Verfasser zuerst von dem Städte-
wesen des Mittelalters überhaupt und in Deutschland insbesondere. Fer-
ner von dem Städtewesen und Stadtrechte in Oesterreich ob und unter
der Enns im 12. 13. 14. Jahrhundert. Drittens von der Entstehungs-
geschichte des Neustadter Stadtrechts. Bei dieser Gelegenheit giebt Herr
von Würth die Beschreibung der ihm vom Bürgermeister von Neu
stadt Felix Miest Edlen von Treuenstadt aus dem Neustädter Archiv zur
Benutzung überlassenen Handschrift. Dann folgt die Uebersicht des
Inhalts des von Herzog Leopold VII. der Neustadt verliehenen Stadt-
rechts. Zum Schluss wird Herzog Leopold’s VH. Freibrief für Neustadt
mitgetheilt.
Da Referent einmal der Geschichte deutscher Städte und ihrer Ver-
fassungen erwähnt hat, will er auch den Titel eines Werks beifügen,
welches ihm ein von ihm sehr geschätzter ehemaliger Zuhörer und Haus-
freund mitgetheilt hat, obgleich er das Buch, weil er, trotz seines Al-
XL. Jahrg. 4. Doppelheft. „ 32
 
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