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Nr. 40.

HEIDELBERGER

1847

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Kurze Anzeigen·

(Schluss.)
Es wird dagegen eine vermeinte Vindicirung dreier Fragmente für
den Hortensius, die Hr. Schneider im vorigen Programm ausgesprochen
hatte, zurückgenommen, und dieselben als zum Lucullus gehörig anerkannt.
S. 6 kommt er auf Bruchstücke von Reden, auch bei den Scholiasten, zu
sprechen, welche theils berichtigt, theils vervollständigt werden; S. 8 auf die
Brieffragmente; S. 9—12 auf die Dichtungen des Cicero; endlich von S. 12—15
wird von einem Gedichte gesprochen, dessen in den bisherigen Fragmenten-
sammlungen und in den Verzeichnissen der verlorenen Werke des Cicero keine
Erwähnung geschieht, nämlich einem Gedichte auf Cäsars Feldzug nach Bri-
tannien: ein Stoff, den auch Cicero’s Bruder, Quintus (bekanntlich ein poe-
tischer oder vielmehr phantastischer Mensch), poetisch bearbeitete. Am Schlüsse
verspricht der Verfasser, sich bei einer andern Gelegenheit über die Rede pro
Archia poeta ausführlicher auszusprechen.
d) Cicero num Catilinam repelundarum reurn defendit? Examinavit C. Μ. F.
Brückner. (Beilaqe zum Proqramm des Gymnasiums zu Schweidnitz,
1844. 11 S. 4.)
Fenestella behauptete, Cicero habe den ex lege repetundarum an-
geklagten Catilina (v. C. 64 oder 65) vertheidigt: Asconius Pedianus
verneinte es. Middle ton hielt es mit dem Letztem: Tunstall mit dem Er-
stem (s. darüber Ciceronis Opp. ed. Orelli, T. VI. d. i. Onomasticon Tullianum.
Pars I. p. 43 sq.) und führte für seine Ansicht die Stelle Cic. ad Att. II. 1, an.
Für ganz abgethan ist, nach Herrn Brückner, die Sache noch nicht zu hal-
ten , und eine neue Untersuchung nicht überflüssig. Es fragt sich erstlich, ob
es sich von Cicero, der später den Catilina in seiner Schändlichkeit erkannte,
erwarten lasse, dass er den Cat. damals entweder für unschuldig gehalten oder,
durch Umstände veranlasst, dessen Vertheidigung dennoch übernommen habe.
Consequent sey er aber als Sachwalter (setzt der Verfasser hinzu) nicht immer
gewesen. Er habe in der Or. pro Cluent. 50, 139 ausdrücklich gesagt: Errare
vehementer, si quis in orationibus, quas in iudiciis habuerit, auctoritates ipsius
consignatas se habere arbitretur. Omnes enim illas orationes, causarum et tem-
porum esse, non hominum ipsorum ac patronorum. Dass Cicero den Catilina
(wenn es geschah) früher vertheidigt, später angeklagt habe, sey nicht auffal-
lender, als dass er den Vatinius und den Gabinius, die er früher aufs Härteste
angegriffen, später als Angeklagte, vertheidigte. Fenestella’s und Asconius’
Autoritäten, genau abgewogen, heben einander gleichsam auf, halten sich auf
jeden Fall so ziemlich die Wage. Es bleibt, da sich aus Ciceronischen Stellen
nur Schlüsse ziehen, aber keine bestimmten und schlagenden Beweise schöpfen
XL. Jahrg. 4. Doppelheft. 40
 
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