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Nr. 32. HEIDELBERGER 1856.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Gaupp: Lex Francorum Chamavorum.
(Schluss.)
II. Derselbe Ausdruck, oder auch „accipere, suscipere wadium“
wird aber auch von dem Gläubiger, d. h. von demjenigen ge-
braucht, welcher sich das Gelöbniss leisten lässt und also die wadia
als Symbol, d. h. die fistuca u. dergl. empfängt (Luitprand V. 7. 9.)
Hierdurch entstehet mitunter für den ersten Anblick grosse Undeut-
lichkeit in jenen Stellen, in welchen von dem recipere des wadium
durch den Bürgen und dem recipere oder suscipere desselben durch
den Gläubiger abwechselnd und untermischt die Rede ist, wie na-
mentlich in Luitprand V. 9. Die Undeutlichkeit verschwindet aber
bei genauerem Eingehen, so wie man die Verhältnisse des Gläu-
bigers zum Bürgen und Schuldner und die des Schuldners zum Bür-
gen scharf auseinander hält.
III. Hat der Schuldner unterlassen, rechtzeitig zu seinem wa-
dium die erforderlichen Bürgen beizuschaffen, wozu er, wie oben
S. 53 erwähnt wurde, nach dem lombardischen Rechte {Luitprand
VI. 75.) sogar eine dreitägige Frist hat, so heisst dies „neglexit
wadiam recipere per fidejussorem“. {Luitprand V. 7.).
IV. Wird der Gläubiger von seinem Schuldner rechtzeitig be-
friedigt, so hat er ihm durch die Hand des Bürgen (damit auch
dieser wisse, dass die Schuld bezahlt sei, und nicht etwa aus ün-
kenntniss hiervon zu einer Auspfändung des Schuldners schreite)
die wadia, d. h. das bei der wadia empfangene Symbol, zurück-
zugeben. Die Unterlassung dieser Rückgabe heisst: „neglexit wa-
diam reddere (Luitprand V. 7.).
V. Ob der Gläubiger den vorgestellten Bürgen als tüchtig
anerkennen und annehmen wollte, hing zunächst von ihm ab. Doch
findet sich im longobardischen Rechte schon gesetzlich eine Vor-
sorge zu Gunsten des Schuldners getroffen, um den Gläubiger zur
Annahme eines tüchtigen Bürgen zu nöthigen, wenn er etwa nur aus
Chikane dieselbe verweigern wollte (Luitprand V. 9.). Hier soll
die Erklärung eines Mannes aus der Ortsgemeinde (collibertus) des
Gläubigers, dass der Bürge ihm als ein zahlungsfähiger Mann be-
kannt sei, den Ausschlag geben.
Obschon Du Cange die Bedeutung von collibertus (a Vesme,
collivertus) oder colibertus, conlibertus, als „homo ejusdem condi-
tionis vel ejusdem pagi“, oder als „sodalis“, nach der griechischen
Uebersetzung „aovtpocpoc“ im Allgemeinen richtig angibt, so ist ihm
doch die etymologische Erklärung des Wortes nicht im Geringsten
gelungen. Collibertus oder conlibertus findet sich in Legg. Luit-
brand. II. 2.; V. 9.; VI. 37, In diesen drei Stellen erscheinen die
XLIX, Jahrg. 7. Heft. 32
 
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