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Nr.39. HEIDELBERGER 1856.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Quellen u. Erörterungen zur bayer. u. deutsch. Geschichte.
(Schluss.)

In Bezug auf andere Hörige der Kirche war aber das inbene-
ficiare derselben, wie mehrfache Beispiele zeigen, insgemein statt-
haft (z. B. S. Em. CCLVI. p. 133; CLXXVI. p. 80: „in beneficium
legitimum accepti“); jedoch gab es Höfe oder Gegenden, in welchen
es als herkömmlicher Grundsatz galt, dass keiner der dahin gehöri-
gen Censuales einem andern Herrn zu Diensten überlassen werden
sollte (8. Em. CXVIII. p. 51: „ipsi tali lege utantur, qua omnes,
qui in Nortcowi sunt, fruuntur, hoc est, ut nemini liceat, cuiquam
eos prästare“). 5) Vertauschungen von Hörigen gleicher Klasse,
sowohl geringeren als auch Ministerialen, zwischen verschiedenen
Kirchen scheinen nie beanstandet worden zu sein (vergl. z. B. die
oben angef. Berchtesgad. ürk. CLXVII. p. 338; S. Em. LXXXI.
p. 36); wohl lag meistens eine Rücksicht auf Verheirathung mit
Unfreien der anderen Kirche zu Grunde: eben so wurde der Tausch
mit einem weltlichen Herrn zugelassen, wenn er zu dem Zwecke
geschah, die eingetauschte Hörige des Klosters freizulassen. So
gibt in S. Em. Urk. CG. p. 95 ein „nobilis homo, Wolfolt de Kun-
thartesperch“ (Guntersberg) zwei Frauen für eine Hörige des Klo-
sters zu solchem Zwecke. 6) Damit die an die Kirche als Censua-
les übergebenen mancipfa desto sicherer die Vortheile dieser Stel-
lung geniessen, beschwört mitunter ihr Herr vor der Uebergabe, dass
sie sein sind, und er über sie freies Verfügungsrecht habe (S. Em.
46; besonders CCLXII. p. 135). 7) Deutlich tritt mehrfach die
praktische Bedeutung des bekannten mit der Lehre von der Unfrei-
heit und Hörigkeit zusammenhängenden Rechtsgrundsatzes „das Kind
folgt der ärgeren Hand“ hervor. Wo nämlich censuales oder mini-
steriales ecclesiae Frauen heirathen, welche als ancillae hereditariae
proprietatis anderen Leibherren angehören, werden von diesen die
Kinder als mancipia in Anspruch genommen, und müssen daher
erst von dem Herrn losgekauft werden, bevor sie in den Stand der
Censualen oder Ministerialen der Kirche übergeben werden dürfen (S.
Em. CCXXIX. p. 117; CCXXXI. p. 118; CCLXI. p. 136; Berchtesgad.
Urk. CCIV. p. 357). Heirathet eine censualis der Kirche einen freien
Mann, so geht auf ihre Descendenz die Zinspflicht der Mutter über, im
Uebrigen gehören die Kinder dem freien Stande an. Obermünst. CI.
p. 203 (vgl. S. Em. CCXV. p. 109. Ebenso vererbte auf die Kinder die
Zinspflicht des Vaters, wenn dieser censualis, familaris oder pertinens
XLIX Jahrg. 8. Heft. 39
 
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