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Nr. 34. HEIDELBERGER 1856.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Mommsen u. Laboulaye: Sladtrechle von Salpensa u, Malaca.
(Schluss.)

Er hätte ganz denselben Ausdruck in civitatem romanam venire
aus Cicero pro Balbo cap. 8, wo er vorkommt, rechtfertigen können.
Durch diese Lesung des Originaltextes fällt die auch sonst sich nicht
empfehlende Vermuthung Dernburg’s S. 88 hinweg, welcher meint, die
Worte qui in C. E. convenerit könnten auf den Patronus bezogen
werden und seien vielleicht eine durch Irrthum in den Text ge-
kommene Randverweisung. Hr. Laboulaye nimmt ferner Anstoss
an dem in der üeberschrift vorkommenden Ausdruck iura libertorum
(Rechte über die Freigelassenen) statt ius patronatus, welchen
ersten Ausdruck er nicht früher als in den Digesten gebraucht findet
(lib. XXXVII. tit. XIV. 1. 4.), und da an derselben Stelle der Di-
gesten auch Köerti paterni vorkommen, so argwohnt er, dass ein
moderner Fälscher aus jener Digestenstelle diese Rubrik fabrizirt
habe, — gewiss ein höchst schwacher Verdachtsgrund.
Ruhr. XXIIII. Wenn der Kaiser Domitianus eine Wahl zum Duovir von
Salpensa annimmt und einen Präfecten als Stellvertreter aufstellt, so soll die-
ser Präfect eine solche Stellung und ein solches Recht haben, als wäre er
der alleinige Duovir der Gemeinde.
Mommsen handelt zur Erläuterung dieser und der folgenden
Rubrik, welche beide von der Stellvertretung der Duoviri han-
deln, von dieser Stellvertretung im Allgemeinen (S. 443 und 446),
und macht darauf aufmerksam, dass derjenige Fall der Stellvertretung,
wenn eine Wahl der Duoviri gar nicht zu Stande gekommen ist
und von dem Gemeinderath ein Präfectus gesetzt wird, auf unsern
Tafeln nicht berührt wird. Bei dem Präfectus des Kaiser-Duovir
hat man sich, wie Mommsen bemerkt, alle Beschränkungen, die
bei dem gewöhnlichen duoviratischen Präfect nach Rubrik XXV
statt finden, hinweg zu denken. Es gilt auch keine Intercession eines
Collegen gegen ihn; er ist der allein regierende Duovir. Hr. La-
boulaye findet es auffallend und daher verdächtig, dass statt des
Kaisers überhaupt hier Domitianus genannt sei und er lässt
den von Mommsen (S. 391. Anm. 5.) dafür angeführten Grund, als
beruhe dieses auf einem „Redactionsversehen“, nicht gelten; auch
findet er ferner auffallend und verdächtig, dass die Decurionen dem
Kaiser das Duovirat communi nomine municipum übertragen, was
auf Wahlen zu den Gemeindeämtern deute, welche ja seit Tiberius
Zeiten von den Gemeinderäthen und nicht durch die Wahl der Bür-
gerschaft in den Municipien vergeben worden seien. Von den Ge-
meindewahlen wird weiter unten die Rede sein. Das von Mommsen
XUX. Jahrg. 7, Heft, 34
 
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