Haupt: Zeitschrift für deutsches Alterthum.
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historia Gallica von M. Hertz; einiges über friesische Namen, von
A. Lübben; zwei Meisterlieder, von Wilhelm Grimm; zu Cädmon,
von Dietrich; althochdeutsche Glossen einer Prager Handschrift des
Prudentius, von J. Petters; Des Chrestien von Troyes Erec und
Enide, von Immanuel Bekker; und einige Bemerkungen zu des
Tacitus Germania von Müllenhoff. Nach dieser übersichtlichen An-
gabe des reichen und abwechselnden Inhaltes wenden wir uns zu dem
Aufsatze Müllenhoff’s zurück, nnd zwar zu dessen Ausführung
über das Burgundische Königsgeschlecht. Es muss zum Voraus
bemerkt werden, dass J. Grimm in seiner Geschichte der deutschen
Sprache eine von allen bisherigen Geschichtsforschern abweichende
Ansicht über den als Gesetzgeber bekannten König Gundobald
von Burgund aufgestellt und die in der Lex Burgundionum Tit. IH.
enthaltenen genealogischen Andeutungen in ganz eigenthümlicher Weise
zu deuten versucht hat. Diese Ansicht J. Grimm’s, die unsres
Wissens ohnehin noch sehr wenig näher geprüft worden ist, hat
nun Müllenhoff ausführlich besprochen, und die ältere Ansicht
gegen J. Grimm wieder vertheidigt. Zum Verständnisse des Streit-
punktes soll hier zuerst die Ansicht J. Grimm’s mit dessen eige-
nen Worten gegeben werden. (J. Grimm, Gesch. der deutschen
Sprache, 184=8, Bd. II. S. 704.)
„Die lex Burgundionum wurde von könig Gundobald etwa
513. 514 gesammelt, empfing aber Zusätze unter seinen söhnen
Sigismund und Godomar 517—534. nach Gundobald nennt sie das
mittelalter lex gundobada, gumbada, loi gombette und allen Bur-
gunden wird der name Gundebadingi (Ducange s. v.) Guntbadingi
(Pertz 3, 74) gegeben, tit. 3 berührt Gundobald seine vorfahren:
Gibicam, Godomarem, Gislaharium, Gundaharium, patrem quoque
nostrum et patruos, Gibica scheint grossvater, unter den drei fol-
genden einer vater, zwei vatersbrüder; denn man darf doch nicht
Gibica zum vater, die drei andern zu oheimen erklären, der wort-
folge nach würde Godomar vater sein, im epos aber, das freilich
von keinem Gundobald weiss, ist Gundahari der älteste, die königs-
reihe fortsetzende sohn. starb Gundobald um 515, so könnte Gun-
dahari gegen 480, Gibica gegen 450 fallen, wo sie bereits aus
Worms fortgezogen scheinen, im lat. Waltharius sitzen vater und
sohn Gibicho und Guntharius beide zu Worms als Frankenkönige;
in den Nib. Gunthere, Gernot und Giselher, drei brüder zen Burgon-
den, ze Wormze, der vater heisst Dankrät statt Gibeche, welcher
name doch noch andern Dichtern bekannt bleibt“ ... Auch in der
edda steht Giuki oben an, seine drei söhne heissen Guman, Högni,
Guttormr, doch soll der letzte ihr Stiefbruder sein (Saem. 117a),
wie in den mhd. liedern Hagene den königsöhnen verwandter, kein
bruder ist. Da Gunthere und Giselher zur alten genealogie stimmen,
scheinen auch Gernot und Guttormr aus Godomar verderbt; gleich-
wohl liegt in Ger gais, das sich mit gesil berührt (mythol. s. 344.).
das wichtigste ist uns, dass die Burgunden des lieds zugleich Nibe-
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historia Gallica von M. Hertz; einiges über friesische Namen, von
A. Lübben; zwei Meisterlieder, von Wilhelm Grimm; zu Cädmon,
von Dietrich; althochdeutsche Glossen einer Prager Handschrift des
Prudentius, von J. Petters; Des Chrestien von Troyes Erec und
Enide, von Immanuel Bekker; und einige Bemerkungen zu des
Tacitus Germania von Müllenhoff. Nach dieser übersichtlichen An-
gabe des reichen und abwechselnden Inhaltes wenden wir uns zu dem
Aufsatze Müllenhoff’s zurück, nnd zwar zu dessen Ausführung
über das Burgundische Königsgeschlecht. Es muss zum Voraus
bemerkt werden, dass J. Grimm in seiner Geschichte der deutschen
Sprache eine von allen bisherigen Geschichtsforschern abweichende
Ansicht über den als Gesetzgeber bekannten König Gundobald
von Burgund aufgestellt und die in der Lex Burgundionum Tit. IH.
enthaltenen genealogischen Andeutungen in ganz eigenthümlicher Weise
zu deuten versucht hat. Diese Ansicht J. Grimm’s, die unsres
Wissens ohnehin noch sehr wenig näher geprüft worden ist, hat
nun Müllenhoff ausführlich besprochen, und die ältere Ansicht
gegen J. Grimm wieder vertheidigt. Zum Verständnisse des Streit-
punktes soll hier zuerst die Ansicht J. Grimm’s mit dessen eige-
nen Worten gegeben werden. (J. Grimm, Gesch. der deutschen
Sprache, 184=8, Bd. II. S. 704.)
„Die lex Burgundionum wurde von könig Gundobald etwa
513. 514 gesammelt, empfing aber Zusätze unter seinen söhnen
Sigismund und Godomar 517—534. nach Gundobald nennt sie das
mittelalter lex gundobada, gumbada, loi gombette und allen Bur-
gunden wird der name Gundebadingi (Ducange s. v.) Guntbadingi
(Pertz 3, 74) gegeben, tit. 3 berührt Gundobald seine vorfahren:
Gibicam, Godomarem, Gislaharium, Gundaharium, patrem quoque
nostrum et patruos, Gibica scheint grossvater, unter den drei fol-
genden einer vater, zwei vatersbrüder; denn man darf doch nicht
Gibica zum vater, die drei andern zu oheimen erklären, der wort-
folge nach würde Godomar vater sein, im epos aber, das freilich
von keinem Gundobald weiss, ist Gundahari der älteste, die königs-
reihe fortsetzende sohn. starb Gundobald um 515, so könnte Gun-
dahari gegen 480, Gibica gegen 450 fallen, wo sie bereits aus
Worms fortgezogen scheinen, im lat. Waltharius sitzen vater und
sohn Gibicho und Guntharius beide zu Worms als Frankenkönige;
in den Nib. Gunthere, Gernot und Giselher, drei brüder zen Burgon-
den, ze Wormze, der vater heisst Dankrät statt Gibeche, welcher
name doch noch andern Dichtern bekannt bleibt“ ... Auch in der
edda steht Giuki oben an, seine drei söhne heissen Guman, Högni,
Guttormr, doch soll der letzte ihr Stiefbruder sein (Saem. 117a),
wie in den mhd. liedern Hagene den königsöhnen verwandter, kein
bruder ist. Da Gunthere und Giselher zur alten genealogie stimmen,
scheinen auch Gernot und Guttormr aus Godomar verderbt; gleich-
wohl liegt in Ger gais, das sich mit gesil berührt (mythol. s. 344.).
das wichtigste ist uns, dass die Burgunden des lieds zugleich Nibe-