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Illustrirte kunstgewerbliche Zeitschrift für Innendekoration — 9.1898

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Schaefer, Karl: Das Urheberrecht an architektonischen, gewerbetechnischen und ähnlichen Zeichnungen und Abbildungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.7396#0139

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Zu beziehen nur halbjährlich (Jan. bezw. Juli).
Zahlung- vierteljährlich für Deutschland Mk.5.—,
für Oesterr.-Ung-, u. das gesammte Ausl. Mk. 5.50.

Telegramm-Adresse: KochVerlag, Darmstadt.

Nachdruck nur mit spezieller Erlaubniss u. genauer Quellen-Angabe gestattet.
Sämmtliche Original-Illustrationen stehen unseren Lesern zur Verwerthung frei.

Die Zeitschrift ist verbreitet in allen Kulturstaaten. -*fl|
Illustrationen u. textl. Beiträge nur an die Schriftleitung in Darmstadt erbeten.

Anfangs jeden Monats erscheint ein Heft.
Nur Sonder-Hefte sind auch einzeln erhältlich.

Buchh.-Vertreter: Eduard Schmidt, Leipzig.
Insertions-Bedingungen am Schluss derZeitschr.

ix. Jahrg. 1898.

~d Leipzig Darmstadt Wien, ö—-

August-Heft.

Pas Urheberrecht an architektonischen, geVerbetechnischeN
unp ähnlichen zeichnungen unp abbilpungen.

Von Dr. jur. Karl Schaefer, München.

andelt es sich um die Frage, welchen Schutz
gegen Nachbildung geniessen Zeichnungen
und Abbildungen, so ist vor allem zu unter-
scheiden zwischen Zeichnungen und Ab-
bildungen , welche künstlerisch-ästhetische
Bedeutung und Werth haben, denen also
der Karakter einer kunstbildlichen Leistung
zukommt und anderen, denen diese Bedeu-
tung nicht zukommt. Zeichnungen und
Abbildungen erster Art haben als Kunstwerke zu gelten,
mithin nicht als Schriftwerke oder als blosse gewerbliche
Erzeugnisse. Der Schutz gegen Nachbildung beurtheilt sich
bei ihnen nach dem Kunstbildwerkegesetz vom 9. Januar 1876.
Soweit sie jedoch als architektonische Zeichnungen und Ab-
bildungen sich darstellen, schlägt demungeachtet nicht das ]
Kunstbildwerke-Schutzgesetz ein, weil speziell die Erzeugnisse
der Architektur nach diesem Gesetze nicht geschützt sind (§. 3
Kunstbildwerke-Schutzgesetz). Architektonische und sonstige
bautechnische Zeichnungen und Abbildungen, wenn sie auch
wirklich künstlerischen Werth besässen, gelten rechtlich, was
den Schutz gegen Nachbildung anbelangt, niemals als »Kunst-
werke«, sondern nur als »Schriftwerke« ; sie sind daher nur
als solche gegen mechanische Vervielfältigung, nicht aber
gegen sonstige Nachbildung geschützt. Der Schutz von
architektonischen und anderen bautechnischen Zeichnungen

und Abbildungen ist deshalb heutzutage ein noch verhältniss-
mässig beschränkter in Deutschland, denn es können z. B.
architektonische Pläne, Risse und Zeichnungen beliebig von
jedem Dritten mit Ausnahme der rein - mechanischen Repro-
duktion benützt, nachgebildet und verwerthet werden. Der
Erfinder dieser Geisteserzeugnisse kann nichts machen, wenn
nach seinen originalen Plänen anderweit gearbeitet wird, er
ist nicht der ausschliessliche Besitzer und Verwerther seines
geistigen Eigenthums, nur die mechanische Reproduktion
seiner Pläne und Zeichnungen in ihrer Erscheinungsform
kann er hemmen, im übrigen sind seine Geisteswerke jeder
Nachbildung preisgegeben, mögen sie auch geradezu Kunst-
werken in künstlerischer Beziehung gleichstehen und allenfalls
kunstbildlichen Werth besitzen.

Die zweite Art von Schutz gegen Nachbildung geniessen-
den Zeichnungen und Abbildungen bilden die, welche zwar
keine blossen gewerblichen Erzeugnisse sind, auf der anderen
Seite aber auch nicht als kunstbildliche Erzeugnisse gelten
können, mithin den Werth von Kunstwerken nicht besitzen.
Dahin gehören z. B. alle kunstgewerblichen und wissenschaft-
lichen Zeichnungen und Abbildungen, welche den Zwecken
der Belehrung, der Anleitung dienen und als Muster und
Vorlage zur Anfertigung von gewerblichen und kunstgewerb-
lichen Erzeugnissen benützt werden können. Diese Art von
Zeichnungen und Abbildungen sind in §. 43 des Schriftwerke-
 
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