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Illustrirte kunstgewerbliche Zeitschrift für Innendekoration — 10.1899

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§14 im Urheberrecht von Werken der Bildenden Kunst
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https://doi.org/10.11588/diglit.7397#0188

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September-Heft. Illustr. kunstge werbl. Zeitschrift für Innen-Dekoration. Seite 143.

Neuerungen von so einschnei-
dender Bedeutung unter-
worfen wie die Wiedergabe
von Werken der bildenden
Künste, und zweitens ist es
gerade das Gesetz vom 9. Ja-
nuar 1876, welches als durch-
aus unzureichend für die
heutige Lage der Dinge be-
zeichnet werden muss. Der
§ 14 dieses die bildenden
Künste schützenden Gesetzes
lautet nämlich:

»Wenn der Urheber eines
Werkes der bildenden Künste
gestattet, dass dasselbe an
einem Werke der Industrie,
der Fabriken, Handwerke oder
Manufakturen nachgebildet
wird, so geniesst er den Schutz
gegen weitere Nachbildung
an Werken der Industrie etc.
nicht nach Massgabe des
gegenwärtigen Gesetzes, son-
dern nur nach Massgabe des
Gesetzes, betreffend das Ur-
heberrecht an Mustern und
Modellen.«

Abbildung Xummer 1174. Garderobe- Gestell. Entwurf von otto scheffers, Dessau. Dieser Paragraph hat

III. Preis. Aus dem IV. Wettbewerb der »Deutschen Kunst und Dekoration", schon viel böses Blut gemacht,

§ 14 IM URHEBERRECHT VON
WERKEN DER BILDENDEN KUNST.

Das »Berliner Tageblatt« berichtet: »Manschreibt
uns: Eigenthümlich ist es, dass der jetzt durch
den neuen »Gesetzentwurf, betreffend das Urheber-
recht« , beabsichtigte bessere Schutz der Autoren in
erster Linie der Musik, in zweiter der Literatur, aber
in gar keiner Beziehung der bildenden Kunst zu
gute kommt. Eigenthümlich schon deshalb, weil auf
dem Gebiet der bildenden Künste trotz aller Gesetze
eine gewisse Rechtsunsicherheit zu herrschen pflegt.
Diese Unsicherheit wird grösstentheils dadurch her-
vorgerufen, dass die Reproduktionstechnik und auch
die kunstgewerbliche Handarbeit in fortdauernder
Weiterentwickelung begriffen sind, dass immer neue
Herstellungs-Arten und -Formen auftauchen und ältere
verdrängen, so dass stets neue Verhältnisse geschaffen
werden, auf welche der Gesetzgeber Rücksicht zu
nehmen nicht in der Lage war.

Umsomehr aber muss die bildende Kunst ver-
langen, einen weitergehenden Schutz in dem Rahmen
des Vorhandenen und bisher Möglichen zu erreichen.
Man könnte vielleicht darauf hinweisen, dass die
bildende Kunst nicht allein durch das Gesetz, betref-
fend »das Urheberrecht an Abbildungen, Schrift-
werken, Kompositionen etc.« vom 11. Juni 1870, son-
dern ausserdem auch durch das apart geschaffene
Gesetz vom 9. Januar i8j6, betreffend »das Urheber-
recht an Werken der bildenden Künste« hinreichend
geschützt wäre. Dieser Hinweis wäre nicht am Platze.
Denn erstens ist die Reproduktion von musikalischen bre»d' simh.* c»

Und Schriftstellerischen Werken keinen technischen Abbildung Nr. 1175. Garderobe-Gestell. II. Preis. m. a. nicolai, München.
 
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