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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0031

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Hermann Bek-Gran.

ojtermond

bührenden Anteil an Nutzen und Ehre aus ihren
Erfindungen und sonstigen geistigen Schöpfungen
sicherzustellen? — Die Ergebnisse dieser Umfrage
find folgende:

Material haben eingesandt: der Dres-
dener Aunstgewerbeverein (mit 5 Antworten);
der Aunstgewerbeverein Hamburg; der
Aunstgewerbeverein für Ostpreußen (mit
3 Antworten); die Nköbelhalle der Ver-
einigten Tischlermeister Neiße; der Aunst-
gewerbeverein Arefeld und der Verein für
deutsches Aunstgewerbe, Berlin. Der Aunst-
gewerbeverein Pforzheim und der Aunst-
gewerbeverein zu Themnitz haben ihre
Zustimmung zur Beratung der Frage durch
den Verband ausgesprochen.

Me schon das äußere Ergebnis der
Umfrage bezeichnet, kann diese nicht als
abgeschlossen betrachtet werden. Die meisten
der Vereine haben die Umfrage ihren
Mtgliedern weitergegeben und die ein-
gehenden Antworten eingesandt. Eine be-
sondere korporative Stellungnahme der ein-
zelnen Vereine ist nur erfolgt in Hamburg,
in Arefeld und in Berlin. Der Aunst-
gewerbeverein Arefeld kommt zu folgen-
dem Ergebnis: der Aunstgewerbeverein

zu Arefeld hält die Beseitigung des Zu-
standes, in welchem Angestellte, die ganz
selbständig eigene Entwürfe für Unter-
nehmer Herstellen, ohne daß weder ihr
Name genannt wird, noch sie am Gewinn
beteiligt sind, als dringend wünschens-
wert. Auch bei Entwürfen, die gewinn-
bringend für den Erfinder sind, darf die
iW Ehre nicht allein denr ausführenden Unter-
nehmer zufallen. Es wird sich daher eine
Änderung des bestehenden Rechts für die-
jenigen Personen, die in einem Vertrags-
oder Anstellungsverhältnis tätig sind, emp-
fehlen, um ihnen in gebührender Weise
Nutzen und Ehre für geleistete Arbeit zu
sichern. —Der Aunstgewerbeverein Ham-
burg, der die Frage durch eine besondere
Aommission beantworten ließ, kam zu fol-
gendem Ergebnis: Bei Ausstellung künst-
lerischer Erzeugnisse sollten neben der Firma
auch die eigentlichen geistigen Urheber und
Mitarbeiter genannt werden. Dasselbe
sei zu verlangen für größere künstlerische
Werke. Indessen könne hier ein gesetzlicher
Zwang auf den Thef nicht geübt werden;
diese Regelung sei durch Vereinbarung zu
erstreben. Bei kleineren kunstgewerblichen Erzeug-
nissen, deren Herstellung durch Arbeitsteilung er-
folge, könne eine solche Rücksicht nicht genommen
werden. Allgemein solle aber gesetzlich festgesetzt
 
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