Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Editor]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

DOI article:
Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0044

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten.

u. 82.

(»Nlünchen J908.")
"Hubertus" - Service;
<Ent'»urf von Franz
Ringer;

für Frz. Steiger walds Neffe
ausgeführt von

Utzfchneider 6c Lv., Saargemünd.

(1/6 d. wirkl. Größe.)

^as Recht bleiben, den Namen oder das Zeichen
^rtzulaffen, wenn die fernere Anbringung seinem
^^echtigten Geschäftsinteresse zuwiderläuft.

Abgesehen davon, daß durch diese Formulierung
^et Grundgedanke des Leitsatzes 6 verschleiert wird,
seinen mir jedenfalls die angegebenen Gründe eine
lolche Abschwächung nicht zu rechtfertigen. Denn
wenn ein früherer Angestellter so ähnliche Aachen
^eransbringt als die, die er für seinen früheren
Dienstherr» entworfen hat, wird wohl meist eine
Verletzung des Urheberrechts des letzteren vorliegen.
Anderseits ist ja der Geschäftsherr gegen solche Ver-
wechselungen immer dadurch geschützt, daß er seinen
ganzen oder sein Warenzeichen auf seinen Erzeug-
^'!sen anbringt.

Damit sind diejenigen Fragen erledigt, die sich
au[ Anerkennung der Künstlerehre oder der künst-
lichen Interessen des angestellten Urhebers beziehen.

A)ir hätten nur noch die Frage zu prüfen, ob
^ 'uöglich und wünschenswert ist, dem angestellten
" "?eber, der seine Urheberrechte ausdrücklich oder

stillschweigend aus den Geschäftsherrn übertragen
hat, noch einen besonderen Anspruch auf einen
Anteil aus der Verwertung seiner Arbeiten zu
gewähren. Diese mehrfach aufgestellte Forderung
wird damit begründet, daß einzelne Entwürfe für
den Geschästsherrn die Quelle sehr erheblicher Ein-
nahmen sein können, und daß der mit bescheidenem
festen Gehalt angestellte Künstler von einem ange-
messenen Anteil von diesem Gewinn nicht ausge-
schlossen werden dürfte.

So verständlich und menschenfreundlich eine
solche Forderung ist, scheint mir ihre Erfüllung heute
absolut unmöglich. Zunächst ist zu bedenken, daß,
wenn für den Angestellten auch über seinen festen
Gehalt hinaus eine Art Gewinnanteil aus der Ver-
wertung seiner Arbeiten gefordert wird, wenn man
also zwischen dem Angestellten und seinem Geschäfts-
herrn eine Art Sozietätsverhältnis konstruiert, man
doch auch die Frage stellen muß, ob der Angestellte
auch an den Verlusten beteiligt sein soll, die die
Herstellung, Vervielfältigung und Einführung erfolg-
 
Annotationen