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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 21.1910

DOI Artikel:
Segmiller, Ludwig: Der moderne kunsthistorische Unterricht
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https://doi.org/10.11588/diglit.4873#0134

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MEISSENER PORZELLAN UND WARENZEICHENSCHUTZ

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können, mußte das Diapositiv mindestens eine halbe
Stunde im Apparat bleiben. Dies konnte in den alten
Apparaten nicht geschehen — die Schicht auf der
Platte wäre flüssig geworden. In den neuesten
Apparaten ist durch das Anbringen eines Zwischen-
raumes diese Gefahr soweit verringert worden, daß
die Platte eine Stunde und länger in Verwendung
bleiben kann. Wie oben bereits erwähnt, ist es
auch möglich, Projektionen von Gegenständen direkt
zu bringen, ein Umstand, der die Deutlichkeit der
Vorstellung und Darstellung wesentlich erhöht. □
o Sicher ist mit der in kurzen Worten dargelegten
Reform nicht alles Wünschenswerte erreicht, daß aber
ein bedeutender Fortschritt gemacht ist, zeigt sich
täglich. □

MEISSNER PORZELLAN UND
WARENZEICHENSCHUTZ

(Nachdruck verboten)

EINE den Warenzeichenschutz betreffende und
Altertümerhändler und Kunstkreise sehr inter-
essierende Entscheidung fällte das Reichs-
gericht. Es handelte sich um den Verkauf
einer mit den bekannten gekreuzten Kurschwertern
der Königlich Meißner Porzcllanmanufaläur versehe-
nen Porzellangruppe aus dem Anfange des 19. Jahr-
hunderts. Der Antiquitätenhändler Karl Troester in
Straßburg i. E. hatte dieses Porzellanstück für 70 Mark
an einen Liebhaber abgetreten, obgleich er an der
Echtheit desselben Zweifel gehabt hatte. Tatsäch-
lich war die Gruppe nicht echt, sondern eines jener
zahlreichen Stücke, die, wie ja bekannt ist, in früheren
Zeiten von englischen und belgischen Fabrikanten
hergestellt und mit dem gleichen Zeichen versehen
wurden, das heute der Meißner Manufaktur gesetz-
lich geschützt ist. Diese Sachen besitzen trotz ihrer
nicht meißnerischen Herkunft oftmals einen hohen
Kunstwert und sind mitunter teurer, als echte Meißner
Erzeugnisse. Ihre Herkunft ist nicht ganz bestimmt,
und man weiß heute noch nicht, ob sie wirklich
Nachahmungen des »Königlichen Porzellans« sind
oder nur Stücke, die aus Meißen oftmals weggehulte
Arbeiter im Auslande anfertigten und im guten
Glauben mit den »Kurschwertern« versahen. Ja, man
weiß gegenwärtig nicht einmal, ob diese Schwerter
ursprünglich ein Fabrik- oder ein Künstlerzeichen
waren. Die Manufaktur steht nun auf dem Stand-
punkt, daß, da ihr Warenzeichen durch das Gesetz
vom 12. Mai 1894 vor jeder Art Benutzung geschützt
sei, auch Troester sich strafbar gemacht habe, weil
er ein mit ihrem Zeichen versehenes Porzellanstück,
das ihrer Fabrik nicht entstammte, in den Handel
gebracht hat. □

o Da Troester beim Verkauf der Porzellangruppe Zweifel
an der Echtheit gehabt hatte, wurde er von der Straf-
kammer des Landgerichts Straßburg auch wegen Vergehens
gegen den § 14 des Markenschutzgesetzes zu 70 Mark
Geldstrafe verurteilt; denn »er habe«, so hieß es im Urteils-
tenor, »eine gefälschte Ware wissentlich in den Handel
gebracht.« — Dieses Erkenntnis focht T durch Revision
beim Reichsgericht an und erzielte auch eine Aufhebung
des Urteils. Das höchste Gericht — Aktz.: 1 D 80/10 —
qegründete die Aufhebung wie folgt: »Die Ansicht der

ERNST RIEGEL, GOLDENER ANHÄNGER MIT TURMALINEN

ERNST RIEGEL, ANHÄNGER; GRÜNE NEPHRITE IN GOLDFASSUNG

(die Manufaktur schützenden) Reichsanwaltschaft, daß durch
die Eintragung des Warenzeichens auch die Verbreitung
solcher mit dem nämlichen Zeichen versehene Waren ver-
boten ist, die vor der Eintragung schon das Zeichen trugen,
entspricht sonst der Rechtsprechung des Reichsgerichts!
Allein auf den vorliegenden Fall ist dieser Rechtsgrund-
satz nicht anwendbar; denn es kann nicht Zweck des Ge-
setzes sein, derartige Waren vom Handel auszuschließen.
Die Ware ist nicht gefälscht und das ihr anhaftende Zeichen,
das heute, nach vielen Jahren, ein schützendes Waren-
 
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