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Schludi, Ulrich; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Entstehung des Kardinalkollegiums: Funktion, Selbstverständnis, Entwicklungsstufen — Mittelalter-Forschungen, Band 45: Ostfildern, 2014

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https://doi.org/10.11588/diglit.34761#0053

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52

2. Vom Senat des Papstes zum Rat der Kardinale

2.1.3. Die Zeit ab den 1130er Jahren
Für die Zeit ab der Mitte der 1130er Jahre bzw. seit dem Zweiten Laterankonzii
im ApriJ 1139 geht die Forschung gegenwärtig von der Praxis aus, dass aiie
Mitgiieder des höheren römischen Kardinaikierus, die zum Zeitpunkt der Da-
tierung einer Urkunde, und d. h. zum Zeitpunkt ihrer Niederschrift,^ gerade
an der Kurie anwesend waren, diese auch unterschrieben hätten - soweit sie
mit dem Rechtsgeschäft einverstanden und nicht durch Krankheit, kurzfristige
Abreise oder andere Gründe verhindert gewesen seien.'^ Wo und bei wei-
cher GeJegenheit die Kardinaibischöfe, Kardinaipriester und Kardinaidiakone
ihre Unterschrift Jeisteten, ob sie in einem bestimmten Raum an die Urkunde

125 Vgl. HmscHMANN, Päpstliche Kanzlei, S. 152: Paläographische Untersuchungen der Papst-
urkunden um die Mitte des 12. Jahrhunderts hätten gezeigt, dass in dieser Zeit (1141-1159)
»keine Nachtragungen des Datums von anderer Hand mehr erfolgt sind und daß die Datums-
angabe grundsätzlich dem Tag der Urkundenniederschrift entspricht«, sowie S. 50-52, hier
S. 50:»... daß das Datum eines feierlichen Privilegs nicht unbedingt dem Tag der Aushändigung
an den Empfänger durch den Datar entspricht, sondern in erster Linie dem Tag der Ausferti-
gung durch den jeweiligen Kanzleischreiber, der die Datumszeile ja selbst geschrieben hat.«
Vgl. ebd., S. 51, BRixius, Kardinalkollegium, S. 15, sowie PFAFF, Clemens III., S. 279, Anm. 97,
zu Ausnahmen von dieser Regel; das Beispiel bei MALECZEK, Papst und Kardinalskolleg, S. 324
mit Anm. 205, lässt sich hingegen auch damit erklären, dass die genannten übrigen fünf, am
18.12.1204 ernannten bzw. promovierten Kardinäle am 21.12.1204 anders als Johannes von
S. Maria in Via Lata nicht an der Kurie »Dienst« hatten.
126 So erstmals MALECZEK, Papst und Kardinalskolleg, S. 223f.: »Während etwa unter Calixt II. nur
wenige Kardinaidiakone unterschrieben, ist seit der Mitte der dreißiger Jahre kein Unterschied
mehr zu erkennen. Wer von den Kardinälen gerade an der Kurie anwesend ist, setzt seinen
Namen eigenhändig auf das Pergament.« Ihm folgt HiESTAND, Peierliche Privilegien, S. 240,
der zugleich den Zeitpunkt der Planung der Unterschriften bzw. der Unterschriftenleistung
genauer definiert: »Prinzipiell haben nach üblicher Auffassung seit dem zweiten Lateran-
konzil jeweils alle zum Zeitpunkt der Datierung eines feierlichen Privilegs an der Kurie anwe-
senden Kardinäle unterschrieben, wobei eine zeitliche Distanz zwischen der Niederschrift des
Textes und der Unterschriftenleistung sich darin niederschlug, daß vom Ingrossator bereit-
gestellte Zeilen nachher nicht gebraucht wurden und als Leerzeilen offenblieben.« Ebenso
HmscHMANN, Päpstliche Kanzlei, S. 44f.: »Vorausgesetzt, daß die Kardinäle mit dem Rechts-
geschehen einverstanden waren oder nicht durch Krankheit oder andere Gründe verhindert
waren, haben etwa seit dem zweiten Laterankonzil (1139) prinzipiell alle zum Zeitpunkt der
Datierung eines feierlichen Privilegs an der Kurie anwesenden Kardinäle unterschrieben.«
NowACK, Urkundenproduktion, S. 115f.: »Mit großer Wahrscheinlichkeit haben seit dem
zweiten Laterankonzil (1139) die zum Zeitpunkt der Datierung eines feierlichen Privilegs an
der Kurie anwesenden Kardinäle unterschrieben.« Zuletzt noch einmal MALECZEK, Kardinäle,
S. 136: »und es wird die Andennität peinlich genau eingehalten, was auch dazu führt, dass in
den Unterschriften Lücken entstehen, wenn der Kardinal wohl an der Kurie anwesend, aber
aus irgendwelchen Gründen - vielleicht auch aus finanziellen - nicht bereit war, seine Unter-
schrift zu leisten [...] Die Anwesenheit an der Kurie, und damit die Möghchkeit einer Einfluss-
nahme auf päpstliche Entscheidungen, ist mit der Unterschrift zweifelsfrei festgelegt«. - Auf
den Laktor des Interesses oder Desinteresses an einem Empfänger, der Abwesenheit, Abreise
oder Krankheit verweist HiESTAND, S. 240f., auf den des Einverständnisses mit dem Rechts-
geschehen HmscHMANN, S. 44f., und NowACK, S. 116, Anm. 140. - Zum zeitlichen Beginn
dieser Phase vgl. Anm. 52. - KATTERBACH - PEiTz, Unterschriften, sowie MALECZEK, Unterschriften,
S. 275-298, zeigen auf, dass die Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaidiakone nor-
malerweise eigenhändig unterschrieben. Die Vertretung durch einen anderen Schreiber war
die Ausnahme, nicht die Regel.
 
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