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2. Vom Senat des Papstes zum Rat der Kardinale
aller Kardinalkleriker dieser drei Ordines, den die Päpste im Durchschnitt zu
Beratung und Mitarbeit hinzuzogen, der maximale Anteil, der in Wirklichkeit
jedoch tür jene beiden Pontifikate niedriger liegen dürfte als im Folgenden an-
gegeben. Anders sieht es für den Pontifikat Innocenz' II. aus. Aufgrund der
erheblich dichteren Überlieferung stehen die Amtszeiten der Kardinalkleriker
weitgehend fest, so dass der im Folgenden angegebene Anteil relativ zuverläs-
sig sein dürfte
Nicht eingerechnet werden im Folgenden die auswärtigen Kardinalkleriker,
da sich diese während ihrer Amtszeit nicht oder nur sehr selten an der Kurie
aufhiehenü' Sie standen de facto kaum zur Verfügung und würden das Er-
gebnis somit verzerren.^ Dasselbe gilt für die Bischöfe Guido von Tivoli und
Rudolf von Orte, die von 1125-1139 bzw. 1132-1136 teils phasenweise, teils nur
punktuell an der Kurie weilten oder in ihrem Dienst unterwegs waren. Anders
als oft geschehen, möchte ich beide ebenso wie vor ihnen Offo und Benedictus
von Nepi, Manfred von Tivoli oder auch Transmundus von Segni nicht als
220 Allerdings mahnt zur Vorsicht, dass sich auch unter Innocenz II. ein Kardinalkleriker findet,
von dessen Existenz man nur aus einer Quelle weiß, der Kardinalpriester Longinus ;nc. hf.,
der nur am 3. Oktober 1140 als delegierter Richter belegt ist: FANTi - PAOLiNi, Codice di-
plomatico, n. 100, S. 223-225. Zudem wissen wir selbst im Pontifikat Innocenz' II. oft nicht,
wann genau ein Kardinalkleriker sein Amt angetreten hat und wann er aus dem aktiven
Dienst ausgeschieden ist. Das Datum der Erhebung lässt sich jedoch aufgrund der Dichte
der feierlichen Privilegien mit Unterschriftenlisten fast immer recht eng und oft sogar auf
einen konkreten Quatembersamstag eingrenzen, und auch das Ende der aktiven Tätigkeit
im Dienste der Kurie kann man anhand der vielen Unterschriftenlisten näherungsweise gut
bestimmen. Die Situation ist daher nicht zu vergleichen mit den Pontifikaten Calixts II. und
Honorius' II.
221 Zu den auswärtigen Kardinalklerikern GANZER, Auswärtiges Kardinalat. Unter Calixt II. und
Honorius II. betrifft dies den Kardinalpriester Amicus von SS. Nereo ed Achilleo, Abt von
S. Vincenzo al Volturno und eines Klosters in Capua, und den Kardinaldiakon Oderisius von
S. Agata, Propst und später Abt von Montecassino, vgl. neben den prosopographischen Ab-
rissen bei HÜLS, Kardinäle, auch GANZER, Auswärtiges Kardinalat, S. 69-71,75-79. Unter Inno-
cenz II. amtierten als auswärtige Kardinäle Azo, Kardinaldiakon der römischen Kirche, später
Kardinalpriester von S. Anastasia, Propst von S. Antonio in Piacenza, und der Kardinaldiakon
Adenulf von S. Maria in Cosmedin, Abt von Farfa und von S. Salvatore bei Rieti, vgl. ebd.,
S. 81-86. - Nicht einbezogen wurden aber auch jene Personen, von denen die Zugehörigkeit
zu den Ordines der Kardinalpriester und Kardinaldiakone gar nicht zweifelsfrei belegt ist
und die nicht zufällig überhaupt nicht an der Kurie fassbar sind. Nach ZEY, Kardinalsliste,
S. 470-473, betrifft dies unter Calixt II. Pontius, Abt von Cluny, und unter Innocenz II. Syrus,
Erzbischof von Genua, Rainald, Abt von Montecassino, und Bernhard, Abt von Trefontane,
den späteren Papst Eugen III. Ebenso wenig berücksichtigt habe ich die angeblichen Kardinal-
kleriker Petrus, Kardinalpriester von S. Marco, sowie Egmundus, Kardinalpriester von
SS. Martino e Silvestro, die schon BRixius, Kardinalkollegium, S. 41f., n. 10, S. 45, n. 37, und
dann ZENKER, Kardinalkollegium, S. 82, 89, als Kardinäle Innocenz' II. aufführt. Die dort ge-
nannten Belege - jeweils eine einzige Unterschrift, in JL 7409 bzw. JL 7961 - halten einer Über-
prüfung nicht stand. Beide hat es nie gegeben. Dasselbe gilt vermutlich für einen Kardinal-
priester Virgo unter Calixt II., vgl. Anm. 252.
222 Die genannten auswärtigen Kardinäle genauso wie die im Folgenden behandelten »Aushilfs-
kardinalbischöfe« Guido von Tivoli und Rudolf von Orte wurden folglich weder bei der Zahl
der Angehörigen des höheren römischen Kardinalklerus noch bei der Zahl der Kardinals-
unterschriften berücksichtigt.
2. Vom Senat des Papstes zum Rat der Kardinale
aller Kardinalkleriker dieser drei Ordines, den die Päpste im Durchschnitt zu
Beratung und Mitarbeit hinzuzogen, der maximale Anteil, der in Wirklichkeit
jedoch tür jene beiden Pontifikate niedriger liegen dürfte als im Folgenden an-
gegeben. Anders sieht es für den Pontifikat Innocenz' II. aus. Aufgrund der
erheblich dichteren Überlieferung stehen die Amtszeiten der Kardinalkleriker
weitgehend fest, so dass der im Folgenden angegebene Anteil relativ zuverläs-
sig sein dürfte
Nicht eingerechnet werden im Folgenden die auswärtigen Kardinalkleriker,
da sich diese während ihrer Amtszeit nicht oder nur sehr selten an der Kurie
aufhiehenü' Sie standen de facto kaum zur Verfügung und würden das Er-
gebnis somit verzerren.^ Dasselbe gilt für die Bischöfe Guido von Tivoli und
Rudolf von Orte, die von 1125-1139 bzw. 1132-1136 teils phasenweise, teils nur
punktuell an der Kurie weilten oder in ihrem Dienst unterwegs waren. Anders
als oft geschehen, möchte ich beide ebenso wie vor ihnen Offo und Benedictus
von Nepi, Manfred von Tivoli oder auch Transmundus von Segni nicht als
220 Allerdings mahnt zur Vorsicht, dass sich auch unter Innocenz II. ein Kardinalkleriker findet,
von dessen Existenz man nur aus einer Quelle weiß, der Kardinalpriester Longinus ;nc. hf.,
der nur am 3. Oktober 1140 als delegierter Richter belegt ist: FANTi - PAOLiNi, Codice di-
plomatico, n. 100, S. 223-225. Zudem wissen wir selbst im Pontifikat Innocenz' II. oft nicht,
wann genau ein Kardinalkleriker sein Amt angetreten hat und wann er aus dem aktiven
Dienst ausgeschieden ist. Das Datum der Erhebung lässt sich jedoch aufgrund der Dichte
der feierlichen Privilegien mit Unterschriftenlisten fast immer recht eng und oft sogar auf
einen konkreten Quatembersamstag eingrenzen, und auch das Ende der aktiven Tätigkeit
im Dienste der Kurie kann man anhand der vielen Unterschriftenlisten näherungsweise gut
bestimmen. Die Situation ist daher nicht zu vergleichen mit den Pontifikaten Calixts II. und
Honorius' II.
221 Zu den auswärtigen Kardinalklerikern GANZER, Auswärtiges Kardinalat. Unter Calixt II. und
Honorius II. betrifft dies den Kardinalpriester Amicus von SS. Nereo ed Achilleo, Abt von
S. Vincenzo al Volturno und eines Klosters in Capua, und den Kardinaldiakon Oderisius von
S. Agata, Propst und später Abt von Montecassino, vgl. neben den prosopographischen Ab-
rissen bei HÜLS, Kardinäle, auch GANZER, Auswärtiges Kardinalat, S. 69-71,75-79. Unter Inno-
cenz II. amtierten als auswärtige Kardinäle Azo, Kardinaldiakon der römischen Kirche, später
Kardinalpriester von S. Anastasia, Propst von S. Antonio in Piacenza, und der Kardinaldiakon
Adenulf von S. Maria in Cosmedin, Abt von Farfa und von S. Salvatore bei Rieti, vgl. ebd.,
S. 81-86. - Nicht einbezogen wurden aber auch jene Personen, von denen die Zugehörigkeit
zu den Ordines der Kardinalpriester und Kardinaldiakone gar nicht zweifelsfrei belegt ist
und die nicht zufällig überhaupt nicht an der Kurie fassbar sind. Nach ZEY, Kardinalsliste,
S. 470-473, betrifft dies unter Calixt II. Pontius, Abt von Cluny, und unter Innocenz II. Syrus,
Erzbischof von Genua, Rainald, Abt von Montecassino, und Bernhard, Abt von Trefontane,
den späteren Papst Eugen III. Ebenso wenig berücksichtigt habe ich die angeblichen Kardinal-
kleriker Petrus, Kardinalpriester von S. Marco, sowie Egmundus, Kardinalpriester von
SS. Martino e Silvestro, die schon BRixius, Kardinalkollegium, S. 41f., n. 10, S. 45, n. 37, und
dann ZENKER, Kardinalkollegium, S. 82, 89, als Kardinäle Innocenz' II. aufführt. Die dort ge-
nannten Belege - jeweils eine einzige Unterschrift, in JL 7409 bzw. JL 7961 - halten einer Über-
prüfung nicht stand. Beide hat es nie gegeben. Dasselbe gilt vermutlich für einen Kardinal-
priester Virgo unter Calixt II., vgl. Anm. 252.
222 Die genannten auswärtigen Kardinäle genauso wie die im Folgenden behandelten »Aushilfs-
kardinalbischöfe« Guido von Tivoli und Rudolf von Orte wurden folglich weder bei der Zahl
der Angehörigen des höheren römischen Kardinalklerus noch bei der Zahl der Kardinals-
unterschriften berücksichtigt.