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Schön, Theodor von
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor von Schön (Band 4): Anlagen zum 2. Theil, Scharnhorst — Berlin, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.24268#0465

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453

auf die Mitglieder der Kette und weuigstens auf Adlige
beschränkt werdeu.

9) Grundeigenthu m s - A m t.

28. Die Mitglieder der Kette, der vorzüglich die Sorge
sür Erhaltung des Äldels im Grundbesitze empfohlen wird,
bilden das Grundeigeuthums-Amt. Ihre Fürsorge betrifft
sowohl die Erhaltuug adliger Familien und Personen im
Gruudbesitze, als auch die Erwerbung adligeu Gruudeigeu-
thnms vou Adligeu, die uoch nicht ausässig sind. Dabei fiu-
det jedoch der Uuterschied Statt, daß die Sorge der Kette
den Adel im Grundbesitze zu erhalten sich auf eiueu Jeden
vom Adelstande ohne Rücksicht auf Ahneu, die Sorge siir
Erwerbung von Grundeigenthum aber nur auf Adlige er-
orstreckt, welche Mitglieder der Kette sind.

29. So wie überatl, so dürfen auch zur Erhaltuug oder
Erwerbung adligen Grundeigenthums uicht Almosen oder
reine Geschenke von der Kette gegeben, noch gesammelt wer-
den. Es soll vielmehr ihre Sorge sein, Hülfsquelleu auf-
zufinden, wodurch es dem ansässigeu Adel überhaupt, oder
eiuzelnen Gutsbesitzern von Adel möglich wird, sich selbst im
Besitze ihres adligen Grundeigenthums zu erhalten, und uu-
augesessenen Edelleicteu, Grundeigenthum zu erwerben, Beides
durch Anwendung eigener Thatkraft.

30. Es ist dem Zwecke der Kette gemäß, weuu ihre
Mitglieder unter sich entweder in einem läugern Zeitraum
wiederholte Beiträge leisten und sammeln, oder auf einmal
die erforderlichen Einlageu machen, oder auf sede andere
rechtliche Art Kapitalieu zusammen bringen, und dafür adlige
 
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