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Koninklijke Nederlandse Oudheidkundige Bond [Hrsg.]
Bulletin van den Nederlandschen Oudheidkundigen Bond — 8.1907

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Nr. 6
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De nieuwe Pruisische wet
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https://doi.org/10.11588/diglit.17414#0219

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213

Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und
baulichen Anderungen ist zu versagen, wenn dadurch Straszen oder Platze
der Ortschaft oder das Ortsbild gröblich verunstaltet werden würden.

Durch Ortsstatut kann für bestimmte Straszen und Platze von geschicht-
licher oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, dasz die
baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen
Anderungen zu versagen ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts oder
Stra^zenbildes beeintrachtigt werden würde. Ferner kan durch Ortsstatut
vorgeschrieben werden, dasz die baupolizeiliche Genehmigung zur Aus-
führung baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und baulichen
Anderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu versagen ist. wenn
ihre Eigenart oder der Eindruck. den sie hervorrufen, durch die Bauausführung
beeintrachtigt werden würde.

Wenn die Bauausführung nach dem Bauentwurfe dem Geprage der
Umgebung der Baustelle im wesentlichen entsprechen würde und die Kosten
der trotzdem auf Grund des Ortsstatuts geforderten Anderungen in keinem
angemessenen Verhiiltnisse zu den dem Bauherrn zur Last fallenden Kosten
der Bauausführung stehen würden, so ist von der Anwendung des Orts-
statuts abzusehen.

§ 3-

Durch Ortsstatut kann vorgeschrieben werden, dasz die Anbringung
von Reklameschildern, Schaukiisten, Aufschnften und Abbildungen der
Genehmigung der Baupolizeibehörde bedarf. Die Genehmigung ist unter
den gleichen Yoraussetzungen zu versagen, unter denen nach den §§ i
und 2 die Genehmigung zu Bauausführungen zu versagen ist.

§ 4-

Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter Flachen wie
Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraszen besondere. über das sonst baupoli-
zeilich zuliissige Masz hinausgehende Anforderungen gestellt werden.

§ 5-

Der Beschluszfassung über das Ortsstatut hat in den Pallen der § § 2
und 4 eine Anhörung Sachverstiindiger vorauszugehen.

§ 6.

Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassenen Ortsstatute keine anderen
Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung oder \7ersagung der
Genehmigung Sachverstandige und der Gemeindevorstand zu horen. Will
 
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