Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Beck, Paul [Editor]; Hofele, Engelbert [Editor]; Diözese Rottenburg [Editor]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 17.1899

DOI article:
Kramer, Joachim: Die Reichsabtei Weingarten O. S. Ben. im französischen Ueberfall vom 8. Mai 1800 bis 24. April 1801, [3]
DOI article:
Schön, Theodor: Zur älteren Geschichte der Pfarrei Unlingen (OA. Riedlingen), [5]
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.15869#0173

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
die Offiziere verlangen für Uniform 3
Louisd'or (sind drei).
Man sieht ans allem, daß diese For-
derungen von hoher Stelle Herkommen
müssen, weiche doch im öffentlichen Druck
mit scheinbar ernsten Verboten untersagt
wurden. Die Art der Franken, welche auf
dem Papier die größte Rechtschaffenheit
und Geradheit zeigen, ist die eingreifendste
Beleidigung und bringt dem sonst gut-
herzigen Schwaben einen unaustilgbaren
Haß gegen Frankreich bei.
(Fortsetzung folgt.)
Hu S. Lur äurrrn Geschichte der
Pfarrei Uniiiuteii (GA. Mrdlnigeu).
(Fortsetzung.)
Zn der Thal wurde denn auch in Kon-
stanz der Prozeß gegen die Unlinger cin-
geleitet und i. I. 1604 von dort ans die
Entscheidung getroffen: Obwohl es gesetz-
lich verboten sei, das Besitztum und die
Rechte eines anderen zu schädigen, und
obwohl es ferner bekannt sei, daß die
Wiesen „Haldenwies" oder „Haldenrain"
von jeher den Dangendorfern gehört haben
und daß diese einem großen Teil davon
der St. Leonhardskaplanei in Dangendorf
geschenkt haben zu dem Zweck, daß an
Sonn- und Feiertagen das Wort Gottes
daselbst verkündet werde, so seien die Un-
linger trotzdem gewaltsamerweise in jene
Wiesen eingefallen und haben sie gegen ^
die Drohungen der Daugendorfer gemalt- :
sam in Besitz genommen, ihr Vieh gegen
den mit den Dangendorfern geschlossenen i
Vertrag dorthin auf die Weide geführt,
Heu von dort weggeführt u. s. w. Es
wurde daher dem Vollstrecker dieses Ur-
teils, Mag. Johann Beck, Pfarrer in
Riedlingen, der Auftrag gegeben, den Un-
lingern bei Strafe der Exkommunikation
ernstlich zu gebieten, sie sollen innerhalb
18 Tagen von ihrem rechtsverletzenden
Vorgehen abstehen, den Beschädigten Satis-
faktion leisten, den Schaden ersetzen, so-
wie wirkliche und hinreichende Bürgschaft
geben, daß sie die Daugendorfer fernerhin ,
nicht mehr beschädigen wollen. Sollte '
ihnen dieses Urteil zu hart erscheinen, so
sollen sie sich innerhalb des genannten
Termins in Konstanz stellen.
Die Unlinger gaben sich damit freilich
nicht zufrieden, erschienen aber auch nicht :

in Konstanz. Vielmehr setzte eö der
Truchseß durch, daß der Abt Michael
;nm zweitenmal nach Speier vorgeladen
wurde (auf den 22. Mai 1607). Jener
nämlich beharrte darauf, daß er das
Privilegium habe, seine Unterthanen (die
Unlinger) in erster Instanz vor das eigene
Gericht zu laden und nicht zulasten müsse,
daß diese zuerst vor ein fremdes Gericht
gezogen werden; dessenungeachtet habe Abt
Michael die Unlinger beim Konsistorium
in Konstanz angeklagt, wo sogar gegen
fein Protestschreiben der Prozeß einge-
leitet worden sei. Dafür sollte sich nun
der Abt verantworten.
Aber auch so gelang es dem Truch-
sessen nicht, die Jurisdiktion des znstehenden
Gerichtshofs zu entkräftigen. Der Abt
fuhr fort, die Sache in Konstanz zu ver-
handeln, und der Bischof hielt an der
Rechtmäßigkeit seiner Kompetenz fest, in-
dem er erklärte, jene Vorladung nach
Speier sei erschlichen, und gegen die Fort-
führung des Prozesses vor einem welt-
lichen Richter protestierte. Erst später,
nachdem man lange Zeit in der Kammer
zu Speier ohne Erfolg verhandelt hatte,
setzte es Abt Michael durch, daß es zu
einem gütlichen Vergleich zwischen dem
Bischof, den Zwiefaltern und'dem Truch-
sessen kam und das Recht der Entscheidung
vem Bischof zu Konstanz anheimgestellt
wurde.
Die Kurie zu Konstanz erließ nun am
30. Juni 1610 folgendes Urteil: Man
erkläre der Gemeinde Unlingen, sie habe
nicht die Erlaubnis gehabt, in der streitigen
Wiese, genannt Halden-Reuthen, die
Daugendorfer in solcher Weise zu be-
lästigen und sich an ihrem Besitz zu ver-
greifen, sie sei hierin ganz im Unrecht ge-
wesen. Daher werde sie dazu verurteilt,
nicht nur die von ihr gewaltsam in Be-
sitz genommene Wiese, sowie den daraus
gewonnenen Nutzen oder dessen Wert nach
Schätzung eines untadeligen Mannes zu
restituieren, sondern auch den Schaden
zu ersetzen, der etwa ans jener gewaltsamen
Besitznahme den Dangendorfern erwachsen
sei; auch soll sie versprechen, die Daugen-
dorfer nicht mehr zu belästigen und die
Koste» dieses Prozesses bestreiten (Gem.-
Registr.).
Dieses Urteil erschien den Unlinger»
 
Annotationen