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Die Gartenkunst — 27.1914

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[Nr. 1]
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Heicke, C.: Mängel im Wettbewerbswesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.20974#0017

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dürfte zunächst der Stuttgarter Friedhofs-Wett- trägt. Diesen hinterher anzufechten, ist kin-
bewerb in Betracht zu ziehen sein. Sein Ver- derleicht, zumal wohl bei keinem allgemeinen
lauf hat besonders lebhaftes Mißfallen hervor- Wettbewerb ohne weiteres eine Arbeit heraus-
gerufen. Warum? Angeblich, weil die als Preis- kommt, welche halbwegs reif für die Ausfüh-
riditer dabei beteiligten gärtnerischen Fachleute rung ist. Das Ergebnis wird vielmehr meistens
versagt und ihren engeren Berufsstandpunkt darin bestehen, die geeigneten Personen für die
nicht nachhaltig genug vertreten haben sollen. endgültige Bearbeitung der in Frage kommen-
Man spricht im Zusammenhange damit geradezu den Aufgabe zu finden. Es ist in diesem Sinne
von einem Fehlspruch. recht bedauerlich, daß die Stuttgarter Behörden
So selbstverständlich es ist, daß man über mit der weiteren Bearbeitung der Sache zwar
jede Arbeit verschiedener Meinung sein kann einen der am ersten Preis beteiligten Architekten
und es immer Leute gibt, die es besser ver- beauftragt, von der Hinzuziehung des beteilig-
stehen als die Preisrichter, so wenig stehe ich ten Gartenarchitekten aber Abstand genommen
an, die Arbeit, welche in Stuttgart den ersten haben. An diesem, von unserem beruflichen
Preis erhielt, als eine sehr gute Lösung zu be- Standpunkte unerfreulichen Ergebnis sind aber
zeichnen; jedenfalls steht sie auf einer Höhe, die Preisrichter nicht schuld. Es will mir schei-
daß es durchaus unberechtigt ist, inbezug auf nen, als seien hierbei nicht sachliche, sondern
sie von einem Fehlspruch und einem Versagen auf das persönliche Gebiet hinüberspielende
der gärtnerischen Preisrichter zu sprechen. Man Gründe maßgebend gewesen,
sollte doch mit solchen Angriffen etwas vorsichtig Als wünschenswert ergibt sich aus dem Ver-
sein und bedenken, daß das Amt eines Preis- lauf des Stuttgarter Wettbewerbs, daß die Be-
richters verantwortungsvoll und undankbar ist. gründung des Urteils der Preisrichter in der
Wer sich zu seiner Übernahme entschließt, und Niederschrift weit ausführlicher sein sollte, als
das gilt von vertrauenswürdigen Männern, wie es seither zu geschehen pflegte. Gerade den-
sie im Stuttgarter Falle tätig waren, der darf jenigen, die keinen Preis erlangt haben, ist man
mindestens beanspruchen, daß vorausgesetzt es schuldig, die Gründe für die Entscheidung
wird, daß er seine Stimme nur nach Wissen möglichst eingehend klarzulegen; denn nur
und Gewissen abgibt und sein Bestes zum daraus können sie ersehen, weshalb sie unter-
Zustandekommen eines gerechten Spruches bei- legen sind. Es darf dann auch erwartet werden,

Zepellinaufnahme des Bruchsaler Schlosses mit Ehrenhot.

(Alle Rechte im Verlag von Gustav Eyl, Stuttgart.)

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