64» Reues Archiv des Griiuiuälreahts.
Wege des heilsnmen Reformirens manche Fessel de Aiten mit
BßsoniiGB^^ abzuschüfcteln, *
So wenig dieses auf den obigen Vorwurf gelit der vom
nicht mehr geltenden redet, und vom legislativen Standpmkte aus
-Ut eben so wenig lässt sich die Richtigkeit des jesagten
verkennen. Eine doctrinelle und emelegislativeBearbeitung des
Rechts sind im hohen Orade Bedürfniss. Es komrnt nur dar-
auf an, den richtiff^ 11 Gesichtspunkt nicht aus den Augen zu
]canr die historischen Bestrebungcn, wie sie jetzt im
C’ivilrechte der Tagesordnung sind, an und fiir sich nur
lohen, F* verkennt gar nicht, dals sie zu besserem griind-
licher^ nVerstehen der Gesetze führen, und tlass, vvenn einmal
zirc Nation das Ungliick hat, sich mit ausländischen, der Mas-
* se des Volks unverständlichen oder veralteten Gesetzen behel-
fen zu müssen, gründliche Kenntniss dieser Gesetze zur Linde-
rung des Uebels beytragen könne. Dabey glaubt er, dass ge-
rade aus diesem Wege sicli am sicliersten ergeben müsse, vvas
sich von diesem Rechte auf frernde oder veraitete Staats- und
Gerichts-Verfassurg, Sitfcen, Gewohnheiten, Sprache, Zeiten und
Menscbenstiizte, und was im iglen Jahrlnmdert und irn jetzisen
Teutschland keine oder nur gezvvungene Anwendung fin ien
könne. Er glaubt, dass gerade aus diesern Wege die Lücken
itnd das Theilvveise unpassencle des Bestehenden sich hervor-
heber}^, und das Bedürfniss des Neuen und eigenen sich aus-
sprechen werde, ohne dass er deswegen, besonders im Römi-
schen Eechte, den grossen Schatz an allgemein Gültigem, über-
all und zu allen Zeiten Anwendbarem verkeimt.
Leider hat Rec. ein solches Resultat bisher vergebens er-
wartet. Die Hauptsachen, die Ankniipfung des historisch be-
gründeten an das Leben, wird entvveder übergangen, oder die
Zulässigkeit präsumirt; sonst könnto rnan die irn Röm. Rechte
neu entdeckten Antiquitäten den Gerichten unrnöglich ernpfeh-
len. Zwar weiss sich Rec. diese Erscheinung psychologisch
zu erklären, (so wie ungesähr die Philologen sich ins alte
Athen zurückwünschen, ob sie es glcieh nicht einen Tag lang
dort aushielten), aucn mag ein solches Piückschreiten Manchen
in der gegenwärtigen Zeit nicht unwiilkommen seyn; aber
ihm haben es die Juristen der neueren Zeit zu danken, dass
sie di@ Stirnme der Völker gegen sich haben#
Das Criminalrecht ist in Rücksicht der historischen Bear-
beitung weit hinter dem Civilrechte zurückgeblieben. Auch
liiet hält Rec. dieselbe für nützlich, aber nurP wenn, (vvas je-
doch der Anfang nicht verspricht) die Vergleiclnmg und An-
wendung auf die gegenvvärtigeu Verhältnisse nicht tuiterbleibh
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Wege des heilsnmen Reformirens manche Fessel de Aiten mit
BßsoniiGB^^ abzuschüfcteln, *
So wenig dieses auf den obigen Vorwurf gelit der vom
nicht mehr geltenden redet, und vom legislativen Standpmkte aus
-Ut eben so wenig lässt sich die Richtigkeit des jesagten
verkennen. Eine doctrinelle und emelegislativeBearbeitung des
Rechts sind im hohen Orade Bedürfniss. Es komrnt nur dar-
auf an, den richtiff^ 11 Gesichtspunkt nicht aus den Augen zu
]canr die historischen Bestrebungcn, wie sie jetzt im
C’ivilrechte der Tagesordnung sind, an und fiir sich nur
lohen, F* verkennt gar nicht, dals sie zu besserem griind-
licher^ nVerstehen der Gesetze führen, und tlass, vvenn einmal
zirc Nation das Ungliick hat, sich mit ausländischen, der Mas-
* se des Volks unverständlichen oder veralteten Gesetzen behel-
fen zu müssen, gründliche Kenntniss dieser Gesetze zur Linde-
rung des Uebels beytragen könne. Dabey glaubt er, dass ge-
rade aus diesem Wege sicli am sicliersten ergeben müsse, vvas
sich von diesem Rechte auf frernde oder veraitete Staats- und
Gerichts-Verfassurg, Sitfcen, Gewohnheiten, Sprache, Zeiten und
Menscbenstiizte, und was im iglen Jahrlnmdert und irn jetzisen
Teutschland keine oder nur gezvvungene Anwendung fin ien
könne. Er glaubt, dass gerade aus diesern Wege die Lücken
itnd das Theilvveise unpassencle des Bestehenden sich hervor-
heber}^, und das Bedürfniss des Neuen und eigenen sich aus-
sprechen werde, ohne dass er deswegen, besonders im Römi-
schen Eechte, den grossen Schatz an allgemein Gültigem, über-
all und zu allen Zeiten Anwendbarem verkeimt.
Leider hat Rec. ein solches Resultat bisher vergebens er-
wartet. Die Hauptsachen, die Ankniipfung des historisch be-
gründeten an das Leben, wird entvveder übergangen, oder die
Zulässigkeit präsumirt; sonst könnto rnan die irn Röm. Rechte
neu entdeckten Antiquitäten den Gerichten unrnöglich ernpfeh-
len. Zwar weiss sich Rec. diese Erscheinung psychologisch
zu erklären, (so wie ungesähr die Philologen sich ins alte
Athen zurückwünschen, ob sie es glcieh nicht einen Tag lang
dort aushielten), aucn mag ein solches Piückschreiten Manchen
in der gegenwärtigen Zeit nicht unwiilkommen seyn; aber
ihm haben es die Juristen der neueren Zeit zu danken, dass
sie di@ Stirnme der Völker gegen sich haben#
Das Criminalrecht ist in Rücksicht der historischen Bear-
beitung weit hinter dem Civilrechte zurückgeblieben. Auch
liiet hält Rec. dieselbe für nützlich, aber nurP wenn, (vvas je-
doch der Anfang nicht verspricht) die Vergleiclnmg und An-
wendung auf die gegenvvärtigeu Verhältnisse nicht tuiterbleibh
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