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N= 64> Heidelberger 1821.

Jahrbücher der Literatur.

Praktische Theologie.

(Aus Irrthum im Vorhergehenden Eibmmgs- Sc)risteiu)

(Fortsetzung, )

2. Beitage A. Kirchenordnung. »Sie geht von der Ueberzeu-
»gung aüs, dals eine wohlbernessene, äussere, die imtere Frei-
»heit de$ Geistes darum nicht befangende Uebereinstimrnung
»in der Forzn des Unterrichts der öffentlichen Gottesverehrun-
»gen, der Feier der heil. Sacrarnente, und aller das Gemüth an-
»sprechenden Religionshandiungen mit bestinimten Vorschrif-
»ten und Formularen zu diesem Alien nothwendig ist.« Dieses
wird in den einzelnen Theii ausgefiihrt. Die Tause z. B vvird
in der Begel nur in der Kirche, und spätestens 6 Wochen nach
der Geburfc des Kindes vorgenornmen; das heil, Abendmahl nach
dem neuen Ritus an bestimmten Sonntagen, ebenfalls in der
Regel nur össentlich. Die Nothtaufe vvird den Ehern? die sich
dur h ihr Gewissen dazu verpflichtet glauben, gestattet* Ebenso
wird denienigen, welche ihren bisherigen Ritus bei deni heil.
Abendrnahle beibehaiten vvoJien, dieses in der Weise gestattet,
dass sie es in einem für sie besonders zu veranstaitenden sonn-
täglichen Gottesdienste empsangen* Denn so biliig Schonung
der Gevvissen ist, so hat sie doch ihre Gränze da, wo sie die
Einheit der ganzen Landeskirche stören würde, da vvo der Ein-
zelne zwar geschont seyn, aber die Gesammtheit nicht schoneu
wollte. Die Agende vvird binnen Jahresfrist erscheinen, indem
der ganzen Landesgeistlichkeit als biilige Achtung derselben es
noch srei steht, Beiträge zur Auswahl zu Jiesern. Es wird heil~
same Gleichförmigkeit möglichst mit Freiheit der Geistlichen
sür die besondern Fä'Jle vereinigt, indem jeder Geistliche, wo
er von den Formularen abgeht, sich nöthigensalls desshalb
rechtsertigen muss*

3. Beilage B. Kirchenvcrfassung. Sie vereinigt alles Gute ei-
ner Presbyterial - Verfassung mit den Vorthcilen, besonders die
Misbräuche verhütenden der ueben der landesherrlichen zugleich
kirchenoberhäuptlichenOberaussicht Durch das Wahliecht sämmt-
licher Kirchemnitglieder in jeder Pfarrey werden Presh/terien
erwählt, aus diesen die weltlichen Mitglieder der alle 5 Jöhre
Zu haltenden Specialsjnoden, wie auch zu der Generalsjrnodej dis
 
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