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iio4 Metzger gerichtlidie Arzneywissensthaft*

In dem Cap. von den Erstickuttgen ($. 181 — 200*) hat des
Herausg. die §. §» 194 b. u. c. eingeschaltet, die schätzbare An-
weisungen, die verschiednen möglichen Fälie zu unterscheiden,
enthaiten. Auch sind in den Anmerkungen zu den übrigen
Paragraphen noch brauchbare Erinnernngen mitgetheilt. Mit
vielen niitziichen, die naturhistorischen und chemischen Kenn-
zeichen der Giftsubstanzen betreffenden, Anmerkungen und
Zusätzen i$t das Capitel von den Vergiftungen bereichert. Was
man aber gänzlich vermisst, ist eine Ausstellung von Grund-
sätzen, nach welchen die Tödtlichkeit der Vergiftungen zu be*
urtheilen ist Metzger’s falsche Behauptung, dass die Klassifi*
kation der Vergiftungen nach drei Graden den drei von ihm
angenornrnenen Kiassen dtr tödtlichen Verletzungeti entspreche,
ist (245.) v\ iederholu Angenommen, es liesse sich die Tödt*
lichkeit der Vergistungen nach demselben Princip wie die
Tödtlichkeit der Verletzungen abstufen und beurtheilen, so
hätte doch nachgewiesen werden ünüssen, wie die vom Het*
ausg4 vorgeschlagne Eintheilung der tödtiichen Verletzungen auch
den Vergistungen anztipassen sey. Nach den Erörterungen aher,
welche üher die richtigen Grundsätze zur Beurtheilung tödtli*
clier Vergistungen (in Kopp's Jahrbuch der Staatsarzneikunst
VII. S. 87. IX. S. 70 ff. und A. Henke's Abhandlungen aü9 d.
Gebiet der pr. Med. III. Bd. S. Jn.) öffentlich statt gefunden,
liess sich eine sür die Strafrechtspflege so höchst wichtige Frage
tnicht mehr auf die Seite schieben oder in einer kurzen Note
abfertigen, wie (j. 205* c. versucht worden ist. Da$ Cap. von
dem Selbstrnord und den zweifelhaften Todesarten hat mehrere
kleinere Zusätze erhalten, besonders eine Menge von Frfah*
irungshelegen, tbeils aus eigner Erfahrung, theils aus Schriften
gesammelt. Weniger erhebliche Zusätze haben die Capitel von
den zweifelhaften Geburtsfällen, Missgebunen, und unreifen
Geburten erhalten. Hinsichtlich der Spatgeburten tritt der Her*
ausg* Metzger, vvie es scheint, vollkomrnen bei, der die Mög-
lichkeit derselben gänzlich verwirft. In der Note zu §* 295* Sajrt derselbei
^rnich diinkt, dass, ist einmal eine Verspätung von einigert Tagen ocler
Wochen zugeständcn, man vernünftiger Weise nuch keine andere, daure
tse anch noch so lctnge, bestreiten kann. Fallt die Regel so fallt sie inS
Unendlkhe! Also: eir* posstives Gcsetz!« Hingegen meint 9t am Ende
des Capitels, es Werde eine Zeit kommeti, in welcher die Gesetzgeber atif*
horen, der Natur Gewalt anzuthun* Wir sollten glauben, dass die bekännte*
ttionatltcli wicderkehrende, Steigerung des dynamischen Verhaltnisses int
ganzen Zetigungssysteme des Weihes, der cine wesencliche VerUnderung im
Vegetstiven s ebeii des Uterus enispricht, Wohl einen Grund darbiete, tim
das Eintreten der einmal iiher die Normalzeit verzögerteti Geburt nach
21 -~~i} zu erklaren. Endlich mag mast die sich mehrenden glaub*

wutuigen B^ohachtungen ^enatier Beobachter mit Recht nicht so gerade-
mn verwerfen. , n- v . , r * 1 * \

(Der Beschlits$ folgt,)
 
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