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Bossi Gesch. Ital. Wachsmutli ält. Gescfo.^d. rorn. Staates. 971

ditae* wenn zu 20 Tribu? die 2iste hinzugefügt worden wäre;
sonder'n es miisste stehen: Romae tribubus viginti una addita. In
der schönen Abhandlung über die Volkstribunen ist: nach übev-
oegangener Gefahr nicht richtig gesagt.] S. 314. ist ein
geographischer Irthum Ns# berichtigt S. 313. sf. folgen sehr
gehaltreiche heflexionen über die Römische Yerfassung, so wie
wir aach die Darsteilung der Censur und des Wesens der Cen-
sorengewalt (S. 379.) für sehr gelungen erklären müssen. ( S.
323« empfehlen wir dem Vs. den sehr dunkeln und verwickelten
Schluss der langsn Periode: »Die Forderung der Plebejer« von
den Worten: »um nicht den Schutz der Tribunen« an zu kla-
rerer Umarbeitung. Zu S. 344. möchten wir behaupten, die
Worte; »ne quid res publica detrimenti eapiat« seyen nie bloss zu
übersetzen: die Consuln sollen den Staat vor Sehaden bewahren.
Das war immer ihre Pfiicht; und hätte sie einer vergessen, so
hätte man ihn auf eine andere Art daran erinnert: denn als
Erinnerung an die Consuin, ihre Schuldigkeit zu thun, korn-
xnen sie nie vor. Es liegt in ihnen gleich von Anfang des Ge-
brauches eine Art von Euphemisnius, und man brauchte sie,
um keine verha mali ominis auszusprechen, statt der hestimmten
Erklärung: das Vateriand ist in Gesahr* Uebrigens stimmen
wir dem Vf. ganz bei, dass jene Worte nicht gieich das eme-
mal die volle spätere Bedeutung, und das Aussprechen derselr
ben noch nicht die ; Folgen hatte, die es später begleiteten.]
Nicht ohne gute Gründe finden wir S. 357. Ns, Ansicht von
dem Decemvirat bestritten. — Doch wir brechen ab, um nicht
zu weitläuftig zu werden. Aus den wenigen Einzelnheiten, die
wir aus einem grossen Reichthum sorgfältig angestellter For-
schungen ausgehoben haben, werden unsere Leser sich von der
Verdienstlichkeit des Werkes iiberzeugt haben. Und wenn auch
nicht alle Vermuthungen, ohne die es in einer so entfernten
Geschichte nicht abgehen kann, haltbar seyn mögen; so tiaben
wir denn doch auch durch diese Arbeit nicht- wenig gewon*
üen, und mit wahrem Vergnügen haben wir am Schiusse des
Werkes, das die Geschichte bis zum Jahr der Stadt 464. sührt,
dle Worte gelesen, die uns eine Fortsetzung dieser Untersu-
chungen versprechen:

»Das aus diese Siege Roras sich gründende Municipalwe-
sen; das latinische Recht u. s. w. bildet rnit einer Untersu-
chung über das Kriegswcsen der Rörner im Anfange des fünf-
ten Jahrhunderts und einem Sittengemählde eine passende Ein-
leitung zu der Geschichte des Heldenzeitalters der Römer von
den Saminiterkriegen bis zu Ende des zweiten punischen hrie-
Die Erhabenheit dieses Stoffes heiligt den Willen, der
ihn zu bearbeiten unternimmt; moge mir die Kraft bei der
Ausführung nicht gebrechen ! « M r*
 
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