496 Schriften üb. die suspcndirten Gefälle in Ostfriesland.
als Schutzherren, theils für die Landesverteidigung, theils hraft
des althergebrachten Ansebns ihrer Geschlechter. Eins dieser
Geschlechter brachte endlich durch Verdienst, Glück und Heirath
mehrere Herrlichkeiten an sich. Dieses gelangte nun vertragsweise
zur Herrschaft über ganz Ostfriesland. Zugleich schlofs es sich,
um seine Herrschaft zu befestigen, an Kaiser und Reich an. So
entstand die Grafschaft und dann das Fürstenthum Ostfriesland.
Anfangs hatten die Grafen keine andern Einkünfte als die, welche
sie von ihren eigenen Herrlichkeiten bezogen. In der Folge aber
wurden diese Einkünfte mit andern vertragsweise oder durch Be-
willigungen der Häuptlinge und Stände des Landes, ingleichen,
in den Zeiten der Reformation, durch Säkularisationen vermehrt.
Mit der Zeit unterschied man auch die Einkünfte, welche die
Grafen oder Fürsten von ihren eigenen Herrlichkeiten bezogen,
von denen anderer Herrlichkeitsbesitzer, durch den Namen der
Kammer- oder Domanialeinkünfte.) — Als Ostfriesland mit Hol-
land und dann mit Frankreich vereinigt wurde, mufste die neue
Ordnung der Dinge den ferneren Bezug jener Gefälle, sowohl
derer, welche die Landesfürsten, als derer, welche die andern
Herrlichkeitsbesitzer von den Eingesessenen erhoben, fast unaus-
bleiblich gefährden oder einstellen. Ein neues Abgabesystem wurde
eingeführt; die Fortdauer jener Gefälle stand wenigstens mit dem
Geiste des französischen Rechts, (und mit diesem Rechte stimmte
auch das Recht des K. Holland überein,) geradezu in Widerspruch;
und wenn schon Lehne, mit einigen wenigen Ausnahmen, in Ost-
friesland unbekannt waren , so war man doch in Holland und noch
mehr in Frankreich mit der Verfassung Ostfrieslands zu wenig
bekannt, als dafs man nicht hätte geneigt oder gemeint seyn sol-
len, das Verdammungsurtheil, welches jene Rechte über die Feu-
dalabgaben aussprachen, auch auf jene Gefälle auszudehnen. Was
zu erwarten stand , geschah auch wirklich , wenn auch die Ge-
setze, welche in dem Rausche jener Zeit erlassen wurden, Vieles
unbestimmt und unentschieden liefsen. (Daher eben die Streit-
frage, von welcher weiter unten die Rede seyn wird.) Aber bald
begann wieder ein anderes Zeitalter; der Fremdherrschaft wurde
in Deutschland ein Ende gemacht; auch ihre Spuren wollte man
vertilgen. Da hatten nun umgekehrt diejenigen zu fürchten, wel-
che von den unter jener Herrschaft getroffenen Veränderungen
Vortheil gezogen hatten. In den norddeutschen Staaten stellte
sich Vieles anders, als in den Staaten Süddeutschlands.
(Der Beschlufs folgt.)
als Schutzherren, theils für die Landesverteidigung, theils hraft
des althergebrachten Ansebns ihrer Geschlechter. Eins dieser
Geschlechter brachte endlich durch Verdienst, Glück und Heirath
mehrere Herrlichkeiten an sich. Dieses gelangte nun vertragsweise
zur Herrschaft über ganz Ostfriesland. Zugleich schlofs es sich,
um seine Herrschaft zu befestigen, an Kaiser und Reich an. So
entstand die Grafschaft und dann das Fürstenthum Ostfriesland.
Anfangs hatten die Grafen keine andern Einkünfte als die, welche
sie von ihren eigenen Herrlichkeiten bezogen. In der Folge aber
wurden diese Einkünfte mit andern vertragsweise oder durch Be-
willigungen der Häuptlinge und Stände des Landes, ingleichen,
in den Zeiten der Reformation, durch Säkularisationen vermehrt.
Mit der Zeit unterschied man auch die Einkünfte, welche die
Grafen oder Fürsten von ihren eigenen Herrlichkeiten bezogen,
von denen anderer Herrlichkeitsbesitzer, durch den Namen der
Kammer- oder Domanialeinkünfte.) — Als Ostfriesland mit Hol-
land und dann mit Frankreich vereinigt wurde, mufste die neue
Ordnung der Dinge den ferneren Bezug jener Gefälle, sowohl
derer, welche die Landesfürsten, als derer, welche die andern
Herrlichkeitsbesitzer von den Eingesessenen erhoben, fast unaus-
bleiblich gefährden oder einstellen. Ein neues Abgabesystem wurde
eingeführt; die Fortdauer jener Gefälle stand wenigstens mit dem
Geiste des französischen Rechts, (und mit diesem Rechte stimmte
auch das Recht des K. Holland überein,) geradezu in Widerspruch;
und wenn schon Lehne, mit einigen wenigen Ausnahmen, in Ost-
friesland unbekannt waren , so war man doch in Holland und noch
mehr in Frankreich mit der Verfassung Ostfrieslands zu wenig
bekannt, als dafs man nicht hätte geneigt oder gemeint seyn sol-
len, das Verdammungsurtheil, welches jene Rechte über die Feu-
dalabgaben aussprachen, auch auf jene Gefälle auszudehnen. Was
zu erwarten stand , geschah auch wirklich , wenn auch die Ge-
setze, welche in dem Rausche jener Zeit erlassen wurden, Vieles
unbestimmt und unentschieden liefsen. (Daher eben die Streit-
frage, von welcher weiter unten die Rede seyn wird.) Aber bald
begann wieder ein anderes Zeitalter; der Fremdherrschaft wurde
in Deutschland ein Ende gemacht; auch ihre Spuren wollte man
vertilgen. Da hatten nun umgekehrt diejenigen zu fürchten, wel-
che von den unter jener Herrschaft getroffenen Veränderungen
Vortheil gezogen hatten. In den norddeutschen Staaten stellte
sich Vieles anders, als in den Staaten Süddeutschlands.
(Der Beschlufs folgt.)