N°. 33. HEIDELBERGER 1837.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Rechts- und IStaatsmssenschaft.
( Bes chlufs.)
Darum dürfte das Studium des byzantinischen Rechts eine
besondere Aufmerksamkeit von Seiten derer verdienen, welchen
die Ausbildung und Verbesserung des Rechtszustandes im König-
reiche Griechenland am Herzen liegt: zumal auch die byzantini-
schen Rechtsquellen eine reiche Fundgrube von griechischen Kunst-
wörtern sind , deren Mangel in der neugriechischen Sprache einer
schnellen Fortbildung des Rechts hinderlich seyn mufs.
Aber die Bearbeiter des byzantinischen Rechts haben noch
eine zweite, nicht minder schlagende Rechtfertigung für ihr Un-
ternehmen. Die Wichtigkeit der byzantinischen Rechtsquellen für
die Kritik (und wohl auch für die Erklärung) der Quellen des
justinianeischen Rechts bedarf keines besonderen Beweises. Je
allgemeiner aber diese Thatsache anerkannt ist, utn so mehr ist
bei dem neuerwachten kritischen Bestreben der Bearbeiter des
römischen Rechts eine Reihe von Untersuchungen nöthig , theils
über den Bestand und die Natur der uns erhaltenen Überreste der
byzantinischen Jurisprudenz, theils über ihren verhältnifsmäfsigen
Werth für die Kritik des Corpus juris. Vor Allem ist für die
Kritik des griechischen Textes der Novellen, für dessen Aufstel-
lung Ms jetzt fast nur zwei interpojirte Handschriften aus ziem-
lich neuer Zeit benutzt worden sind, Vieles von der Vergleichung
der byzantinischen Rechtsquellen, zu hoffen, namentlich solcher,
die in alten Handschriften auf uns gekommen sind , in welche
die Schreiber noch nicht die Sprachart der neueren Zeit übertra-
gen haben. Vielleicht dürfte gerade in dieser Beziehung auch
die vorliegende Ausgabe des Prochiron von Nutzen seyn , da ihr
zwei ziemlich alte Handschriften zum Grunde liegen, und viele
Stellen der Novellen wörtlich in das Prochiron übergegangen sind.
Nach diesem Vorworte mag nun hier eine Inhaltsangabe des
Buches folgen, welches den Gegenstand dieser Anzeige bildet.
I. Den Anfang machen Prolegomena in 10 Kapiteln, deren Inhalt
durch folgende Bemerkungen klar werden wird. Neben den be-
kannten und öfters gedruckten Rechtscompendien von Michaiel
Pseilos, Michaiel Attalioties und Konstantinos Armenopulos werden
schon seit alter Zeit drei Rechtscompendien erwähnt, die von
byzantinischen Kaisern publicirt worden seyn sollen, und die man
durch die Namen Eldogie , Prochiron , Epanagogie von einander
unterscheidet. Über die Geschichte, d. h. das Alter und die Ur-
heber dieser Rechtscompendien oder kleinen Gesetzbücher sind
sehr verschiedene Ansichten geäussert worden. Die Eklogie
XXX. Jahrg. 5. Heft. 33
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Rechts- und IStaatsmssenschaft.
( Bes chlufs.)
Darum dürfte das Studium des byzantinischen Rechts eine
besondere Aufmerksamkeit von Seiten derer verdienen, welchen
die Ausbildung und Verbesserung des Rechtszustandes im König-
reiche Griechenland am Herzen liegt: zumal auch die byzantini-
schen Rechtsquellen eine reiche Fundgrube von griechischen Kunst-
wörtern sind , deren Mangel in der neugriechischen Sprache einer
schnellen Fortbildung des Rechts hinderlich seyn mufs.
Aber die Bearbeiter des byzantinischen Rechts haben noch
eine zweite, nicht minder schlagende Rechtfertigung für ihr Un-
ternehmen. Die Wichtigkeit der byzantinischen Rechtsquellen für
die Kritik (und wohl auch für die Erklärung) der Quellen des
justinianeischen Rechts bedarf keines besonderen Beweises. Je
allgemeiner aber diese Thatsache anerkannt ist, utn so mehr ist
bei dem neuerwachten kritischen Bestreben der Bearbeiter des
römischen Rechts eine Reihe von Untersuchungen nöthig , theils
über den Bestand und die Natur der uns erhaltenen Überreste der
byzantinischen Jurisprudenz, theils über ihren verhältnifsmäfsigen
Werth für die Kritik des Corpus juris. Vor Allem ist für die
Kritik des griechischen Textes der Novellen, für dessen Aufstel-
lung Ms jetzt fast nur zwei interpojirte Handschriften aus ziem-
lich neuer Zeit benutzt worden sind, Vieles von der Vergleichung
der byzantinischen Rechtsquellen, zu hoffen, namentlich solcher,
die in alten Handschriften auf uns gekommen sind , in welche
die Schreiber noch nicht die Sprachart der neueren Zeit übertra-
gen haben. Vielleicht dürfte gerade in dieser Beziehung auch
die vorliegende Ausgabe des Prochiron von Nutzen seyn , da ihr
zwei ziemlich alte Handschriften zum Grunde liegen, und viele
Stellen der Novellen wörtlich in das Prochiron übergegangen sind.
Nach diesem Vorworte mag nun hier eine Inhaltsangabe des
Buches folgen, welches den Gegenstand dieser Anzeige bildet.
I. Den Anfang machen Prolegomena in 10 Kapiteln, deren Inhalt
durch folgende Bemerkungen klar werden wird. Neben den be-
kannten und öfters gedruckten Rechtscompendien von Michaiel
Pseilos, Michaiel Attalioties und Konstantinos Armenopulos werden
schon seit alter Zeit drei Rechtscompendien erwähnt, die von
byzantinischen Kaisern publicirt worden seyn sollen, und die man
durch die Namen Eldogie , Prochiron , Epanagogie von einander
unterscheidet. Über die Geschichte, d. h. das Alter und die Ur-
heber dieser Rechtscompendien oder kleinen Gesetzbücher sind
sehr verschiedene Ansichten geäussert worden. Die Eklogie
XXX. Jahrg. 5. Heft. 33