§14
Rechts- und Staatswissenschaft.
sollte bald von den Kaisern Leon und Konstantinos um das Jahr
911, bald von den Kaisern Basilios, Konstantinos und Leon zwi-
schen 870 — 878; das Prochiron bald von den Kaisern Basilios,
Konstantinos und Leon zwischen 870 — 878, bald von den Kaisern
Leon und Konstantinos um 911 , bald von dem Kaiser Leo um
900 verfafst worden seyn : nur die Epanagogie wurde einstim-
mig den Kaisern Basilios, Eeon und Alexandros (879 — 886) zu-
geschrieben. Zuletzt hat Herr Geheimejustizrath Bien er die
Ansicht aufgestellt, dafs die Eklogie von den Kaisern Leon und
Konstantinos (den Bilderstürmern) etwa um 789, das Prochiron
von Basilios, Konstantinos und Leon (870 — 878), die Epana-
gogie endlich von Basilios, Leon und Alexandros (879 — 886)
publicirt worden sey. Diese Ansicht ist mit wenigen Modifikatio-
nen in den Prolegomenen zu der vorliegenden Ausgabe des Pro-
chiron vertheidigt worden, und zwar in folgender Weise.— Jene
kleinen Gesetzbücher bestehen aus Vorreden oder einleitenden Con-
stitutionen und einer Reihe von Titeln, in welchen das gesammte
System des Rechts dargestellt w'ird. Den Vorreden steht eine
lnscription voran, in welcher die Namen der Kaiser genannt wer-
den, von welchen die Vorrede herrührt. — Ausserdem giebt es
mehrere Rechtscompendien, welche von Privaten zu verschiede-
nen Zeiten ausgearbeitet worden sind, und denen das eine oder
das andere jener kleinen Gesetzbücher in der Art zum Grunde
liegt, dafs der Text desselben und seine Abtheilungen mannich-
fach abgeändert und mit willkürlichen Zusätzen aus andern Rechts-
quellen vermischt sind. Ebenso willkürlich haben nun die Verfas-
ser die Vorreden und Inscriptionen der kleinen Gesetzbücher,
welche sie entweder ihrer Arbeit zu Grunde legten oder aus de-
nen sie wenigstens Auszüge in ihre Arbeit übertrugen, behandelt.
— Diese letztere Thätsache war bisher nicht hinreichend erkannt
worden: man glaubte in diesen Pr i v a t compendien bald das eine
bald das andere der kaiserlichen Rechtscompendien zu ent-
decken, und mufste mithin unfehlbar zu der Annahme geführt
werden, dafs uns die Letzteren, namentlich was die Vorreden
und ihre Inscriptionen betreffe, in sehr verwirrter Weise in den
Handschriften überliefert worden seyen. — In den Prolegomenen
zum Prochiron, von welchen hier die Rede ist, ist nun der Be-
weis versucht worden , dafs in den bekannten Handschriften eine
solche Verwirrung nicht vorliege; sondern dafs ein Theil die
Eklogie enthalte, und diese den Kaisern Leon und Konstantinos
und zwar der 9ten Indiktion des Jahres 6247 08er 6248 seit Er-
schaffung der Welt regelmäfsig zuschreibe: ein anderer Theil das
Prochiron, und dieses den Kaisern Basilios, Konstantinos und
Leon (870 — 878) beilege: ei^ dritter Theil die Epanagogie,
und als deren Urheber die Kaiser Basilios , Leon und Alexandros
(879 — 886) bezeichne: die übrigen Handschriften endlich Pri-
vatcompendien enthalten, welche in Kap. 5 — 8 einzeln aufge-
zählt und genau (zum Theil mit Abdruck einzelner Stücke) be-
schrieben werden.
Rechts- und Staatswissenschaft.
sollte bald von den Kaisern Leon und Konstantinos um das Jahr
911, bald von den Kaisern Basilios, Konstantinos und Leon zwi-
schen 870 — 878; das Prochiron bald von den Kaisern Basilios,
Konstantinos und Leon zwischen 870 — 878, bald von den Kaisern
Leon und Konstantinos um 911 , bald von dem Kaiser Leo um
900 verfafst worden seyn : nur die Epanagogie wurde einstim-
mig den Kaisern Basilios, Eeon und Alexandros (879 — 886) zu-
geschrieben. Zuletzt hat Herr Geheimejustizrath Bien er die
Ansicht aufgestellt, dafs die Eklogie von den Kaisern Leon und
Konstantinos (den Bilderstürmern) etwa um 789, das Prochiron
von Basilios, Konstantinos und Leon (870 — 878), die Epana-
gogie endlich von Basilios, Leon und Alexandros (879 — 886)
publicirt worden sey. Diese Ansicht ist mit wenigen Modifikatio-
nen in den Prolegomenen zu der vorliegenden Ausgabe des Pro-
chiron vertheidigt worden, und zwar in folgender Weise.— Jene
kleinen Gesetzbücher bestehen aus Vorreden oder einleitenden Con-
stitutionen und einer Reihe von Titeln, in welchen das gesammte
System des Rechts dargestellt w'ird. Den Vorreden steht eine
lnscription voran, in welcher die Namen der Kaiser genannt wer-
den, von welchen die Vorrede herrührt. — Ausserdem giebt es
mehrere Rechtscompendien, welche von Privaten zu verschiede-
nen Zeiten ausgearbeitet worden sind, und denen das eine oder
das andere jener kleinen Gesetzbücher in der Art zum Grunde
liegt, dafs der Text desselben und seine Abtheilungen mannich-
fach abgeändert und mit willkürlichen Zusätzen aus andern Rechts-
quellen vermischt sind. Ebenso willkürlich haben nun die Verfas-
ser die Vorreden und Inscriptionen der kleinen Gesetzbücher,
welche sie entweder ihrer Arbeit zu Grunde legten oder aus de-
nen sie wenigstens Auszüge in ihre Arbeit übertrugen, behandelt.
— Diese letztere Thätsache war bisher nicht hinreichend erkannt
worden: man glaubte in diesen Pr i v a t compendien bald das eine
bald das andere der kaiserlichen Rechtscompendien zu ent-
decken, und mufste mithin unfehlbar zu der Annahme geführt
werden, dafs uns die Letzteren, namentlich was die Vorreden
und ihre Inscriptionen betreffe, in sehr verwirrter Weise in den
Handschriften überliefert worden seyen. — In den Prolegomenen
zum Prochiron, von welchen hier die Rede ist, ist nun der Be-
weis versucht worden , dafs in den bekannten Handschriften eine
solche Verwirrung nicht vorliege; sondern dafs ein Theil die
Eklogie enthalte, und diese den Kaisern Leon und Konstantinos
und zwar der 9ten Indiktion des Jahres 6247 08er 6248 seit Er-
schaffung der Welt regelmäfsig zuschreibe: ein anderer Theil das
Prochiron, und dieses den Kaisern Basilios, Konstantinos und
Leon (870 — 878) beilege: ei^ dritter Theil die Epanagogie,
und als deren Urheber die Kaiser Basilios , Leon und Alexandros
(879 — 886) bezeichne: die übrigen Handschriften endlich Pri-
vatcompendien enthalten, welche in Kap. 5 — 8 einzeln aufge-
zählt und genau (zum Theil mit Abdruck einzelner Stücke) be-
schrieben werden.