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N°. 32. HEIDELBERGER 1837.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Schriften über die suspendirlen Gefälle in Ostfrieslund.
(Beschlufs.)
Jedoch Ref. hat jetzt die Data einzeln anzuführen, welche sich
auf den in den vorliegenden Schriften verhandelten Gegenstand
beziehen, wenn er sich auch auf die wichtigeren und wichtigsten
beschränken mufs. — Durch einen Beschlufs des Honigs von
Holland, vom 10. April 1808, wurden die sämtlichen holländischen
Steuern in Ostfriesland eingeführt, mit alleiniger Ausnahme der
Grundsteuer, an deren Stelle ein Surrogat trat. Da hierauf dem
Könige vorgestellt wurde, dafs das neue Steuersystem mit den aus
der ehemaligen Verfassung herrührenden an die Domanialkasse zu
leistenden Abgaben unvereinbar wäre, so wurden durch einen
anderweiten Beschlufs, vom 12. Juni 1809, eine grofse Anzahl
dieser Abgaben, die der Beschlufs namentlich aufführte, pro-
visorisch d. i. auf so lange abgeschafft, bis dafs ausgemittelt
seyn würde, welche von diesen Lasten auf Verträgen über die
Verleihung des Grundeigenthums oder als Grundrenten zu betrach-
ten wären. (Die Abschaffung war nur eine provisorische; daher der
Name: suspendirte Gefälle.) Dieser blos provisorische Zustand
wurde, so lange Ostfriesland ein Theil des I{. Holland war, nie
in einen definitiven verwandelt. Obwohl übrigens der Beschlufs
v. 12. Juni 1809, wie der Vf. der Schrift Nr. 1 zeigt, nur von
den D o ma ni a 1 gefallen ausdrücklich handelte, so wurden doch
die in dem Beschlüsse genannten Abgaben von nun an, mit we-
nigen Ausnahmen, auch den übrigen Herrlichkeitsbesitzern nicht
mehr entrichtet. — Auch in den Zeiten der französischen Herr-
schaft wurden jene Abgaben nicht weiter entrichtet. Dagegen fin-
det sich unter den Gesetzen etc., welche bei der Vereinigung des
H. Holland mit Frankreich und bis zum Jahre i8i3 für die aus
jenem Königreiche gebildeten Departemens erlassen oder auf diese
Departemens ausgedehnt wurden, keins, welches den Beschlufs
vom 12. Juni 1809 ausdrücklich bestätiget oder die über die Lehns-
und grundherrlichen Abgaben in Frankreich erlassenen Gesetze
ausdrücklich auch für geltend in Ostfriesland erklärt hätte. *—
Während der kurzen Frist, in welcher hierauf Ostfriesland wieder
XXX. Jahrg. 5. Heft. 32
 
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