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Rechts- und Slaatswissenschaft.

Über eine Sammlung geschichtlicher Notizen, den Adel in Livland betref-
fend, von Moritz Wrang eil, Freiherrn aus dem Hause Luddenhof.
Riga, Verlag von W. F. Hücker. 183G. 19 S. 8.
Schon seit dem Jahre 1816 beschäftigt sich der Vf. mit der
Geschichte des livländischen Adels, dieses so interessanten Zwei-
ges des deutschen Adels. Er hat in dieser langen Reihe von
Jahren weder Zeit noch Mühe gespart, die im Druck erschiene-
nen Werhe und Abhandlungen sowie die (in öffentlichen oder
in Privatarcbiven befindlichen) handschriftlichen Nachrichten , wel-
che den Adel Livlands betreffen, zu sammeln und zu ordnen.
Von den Schätzen, die er so gesammelt hat, giebt die vorliegende
Schrift ausführliche Nachricht. Leider! macht der Vf- nirgends
Hoffnung , seine so vollständigen Materialien auch zu verarbeiten
oder wenigstens die allgemein interessanten Resultate durch den
Druch bekannt zu machen. Und doch hätte er den Beruf zu ei-
ner solchen Arbeit um so mehr, da er einerseits des Vortrages
vollkommen mächtig und andererseits mit der Geschichte des
deutschen Adels überhaupt, (auch mit der neuesten Literatur die-
ses Faches,) sattsam bekannt ist.
Zach ariä d. ü.

’O icgb^ipo; vofxos. Imperatorum Basilii, Constantini et Leonis Prochi-
ron. Codd. MSS. ope nunc primum edidit, prolegomenis, annotationi-
bus et indicibus instruxit, C. E. Zachariae J. V. D Heideibergensis.
Accedit commentatio de bibliotheca Bodlejana ejusque Codicibus ad Jus
Graeco-Romanum spectantibus. Heidelbergae apud J. C. B. Mohr, Aca-
demiae bibliopolam. MDCCCXXXVII. 8. CCXII und 368 S.
Der Herausgeber, welcher jetzt schon zum dritten Male mit
der Bearbeitung einzelner Überreste des byzantinischen Rechts
hervorzutreten wagt, glaubt diese Selbstanzeige mit einer Ent-
schuldigung oder Rechtfertigung seines Unternehmens beginnen zu
müssen. Er hat schon öfters seine Überzeugung von dem Nutzen
und der Wichtigkeit des Studiums des byzantinischen Rechts aus-
gesprochen, und glaubt wenigstens in einer Beziehung den Beweis
dafür in diesen Jahrbüchern i836 S. 857 geführt zu haben.
Der Rechtszustand des griechischen Volkes, wie er sich in unsern
Tagen namentlich in Beziehung auf das Privatrecht vorfindet, steht
in dem genauesten organischen Zusammenhänge mit dem Rechte,
welches in dem griechischen Reiche vor dessen Zerstörung durch
die Türken bestand: ein Zusammenhang, der immer klarer wird,
je mehr man den Inhalt der byzantinischen Gesetz- und Rechts-
bücher mit dem vergleicht, was uns z. B. Herr Staatsrath von
Maurer und Herr Dr. Geib in ihren bekannten Schriften über
das dermalen in Griechenland geltende Recht berichtet haben.
(Der Beschlufs folgt.)
 
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