Rechts- und Staatswissenschaft.
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über Gesetzentwürfe, welche die Rechtspflege betreffen, 3) Ab-
handlungen rechtswissenschaftlichen Inhalts und Rechtsfälle, 4)
Nachrichten, z. B. von dem dermaligen Bestände des Vereins.—
Unter den Aufsätzen der zweiten Klasse zeichnen sich besonders
die »Ansichten und Wünsche des Vereins in Beziehung auf die
Procefs-Ordnung für die Untergerichte im K. Hannover vom 5.
OUt. 1827« durch die Ausführlichkeit und Gediegenheit der in
dem Aufsatze enthaltenen Bemerkungen aus. (Der schon in den
früher erschienenen Heften begonnene Aufsatz läuft durch beide
Hefte fort. Vielleicht wäre es rathsam, ein jedes den Procefs
betreffende Gesetz dem Advocatenstand zur vorläufigen Begut-
achtung mitzutheilen. Anwälte und Sachwalter wissen oft am
besten, wie Gesetze dieser Art im Leben wirken, ob ihrem
Zwecke gemäfs oder entgegen.) — Unter den Aufsätzen der drit-
ten Klasse befinden sich mehrere, die auch für das gemeine Recht
Interesse haben; z. B. die Aufsätze : Kann der Gläubiger, welcher
im Concurse des Hauptschuldners sich nicht gemeldet hat und
präcludirt ist, dennoch den Bürgen angreifen? Hft. VI, S. 120.
(In dem hier erzählten Rechtsfalle wurde die Frage bejahend ent-
schieden , jedoch zugleich mit Rücksicht auf die besondere Be-
schaffenheit des Falles.) Zur Lehre von der Untheilbarkeit und
dem Verluste ländlicher Servituten. Ebd. S. 125. (Ein interes-
santer Rechtsfall. Eine servitus viae wurde schlechthin für er-
loschen erklärt, weil sie in Beziehung auf das vor dem andern
Grundstücke liegende Grundstück verloren gegangen war.) —
Wir wünschen der Zeitschrift einen ununterbrochenen Fortgang.
Die Verpachtung der Landgüter in ihrem ganzen Umfange, der Pacht-
anschlag, der Pachtcontract und die Übergabe, mit Hinweisung auf
die Grundsätze des gemeinen auch preufsischen Landrechts, praktisch
erörtert von G. W.v. Honstedt, Landcommissäre, Mitgliede mehrerer
landwirthschaftlicher Gesellschaften. Hannover, Verlag der Hahn’schen
Hofbuchhandlung. 204 S. 8.
Der Vf. zieht die drei auf dem Titel der Schrift erwähnten
Gegenstände, auf welche bei der Verpachtung eines Landgutes
Alles ankommt, sowohl in landwirthschaftlicher als in rechtlicher
Hinsicht in Betrachtung. Die ganze Schrift ist ein ehrenvolles
Zeugnifs von den theoretischen und praktischen Kenntnissen des
Vfs. Wenn auch manche in dem Buche enthaltene Regeln und
Rathschläge nach der Gröfse , Beschaffenheit und Lage der Land-
güter und nach der Verschiedenheit der Länder zu modificiren
' und bald mit dieser bald mit andern Einschränkungen oder Ver-
änderungen in Anwendung zu bringen sind , so ist doch das Werk
den Verpächtern und Pächtern in allen deutschen Ländern, be-
sonders aber denen gtöfserer Landgüter, als ein klassischer Rath-
geber zu empfehlen.
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über Gesetzentwürfe, welche die Rechtspflege betreffen, 3) Ab-
handlungen rechtswissenschaftlichen Inhalts und Rechtsfälle, 4)
Nachrichten, z. B. von dem dermaligen Bestände des Vereins.—
Unter den Aufsätzen der zweiten Klasse zeichnen sich besonders
die »Ansichten und Wünsche des Vereins in Beziehung auf die
Procefs-Ordnung für die Untergerichte im K. Hannover vom 5.
OUt. 1827« durch die Ausführlichkeit und Gediegenheit der in
dem Aufsatze enthaltenen Bemerkungen aus. (Der schon in den
früher erschienenen Heften begonnene Aufsatz läuft durch beide
Hefte fort. Vielleicht wäre es rathsam, ein jedes den Procefs
betreffende Gesetz dem Advocatenstand zur vorläufigen Begut-
achtung mitzutheilen. Anwälte und Sachwalter wissen oft am
besten, wie Gesetze dieser Art im Leben wirken, ob ihrem
Zwecke gemäfs oder entgegen.) — Unter den Aufsätzen der drit-
ten Klasse befinden sich mehrere, die auch für das gemeine Recht
Interesse haben; z. B. die Aufsätze : Kann der Gläubiger, welcher
im Concurse des Hauptschuldners sich nicht gemeldet hat und
präcludirt ist, dennoch den Bürgen angreifen? Hft. VI, S. 120.
(In dem hier erzählten Rechtsfalle wurde die Frage bejahend ent-
schieden , jedoch zugleich mit Rücksicht auf die besondere Be-
schaffenheit des Falles.) Zur Lehre von der Untheilbarkeit und
dem Verluste ländlicher Servituten. Ebd. S. 125. (Ein interes-
santer Rechtsfall. Eine servitus viae wurde schlechthin für er-
loschen erklärt, weil sie in Beziehung auf das vor dem andern
Grundstücke liegende Grundstück verloren gegangen war.) —
Wir wünschen der Zeitschrift einen ununterbrochenen Fortgang.
Die Verpachtung der Landgüter in ihrem ganzen Umfange, der Pacht-
anschlag, der Pachtcontract und die Übergabe, mit Hinweisung auf
die Grundsätze des gemeinen auch preufsischen Landrechts, praktisch
erörtert von G. W.v. Honstedt, Landcommissäre, Mitgliede mehrerer
landwirthschaftlicher Gesellschaften. Hannover, Verlag der Hahn’schen
Hofbuchhandlung. 204 S. 8.
Der Vf. zieht die drei auf dem Titel der Schrift erwähnten
Gegenstände, auf welche bei der Verpachtung eines Landgutes
Alles ankommt, sowohl in landwirthschaftlicher als in rechtlicher
Hinsicht in Betrachtung. Die ganze Schrift ist ein ehrenvolles
Zeugnifs von den theoretischen und praktischen Kenntnissen des
Vfs. Wenn auch manche in dem Buche enthaltene Regeln und
Rathschläge nach der Gröfse , Beschaffenheit und Lage der Land-
güter und nach der Verschiedenheit der Länder zu modificiren
' und bald mit dieser bald mit andern Einschränkungen oder Ver-
änderungen in Anwendung zu bringen sind , so ist doch das Werk
den Verpächtern und Pächtern in allen deutschen Ländern, be-
sonders aber denen gtöfserer Landgüter, als ein klassischer Rath-
geber zu empfehlen.