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Rechts* und StaatsM'issenschaft.

Politik — am vollkommensten verwirklicht werden könne, ist die
Aufgabe der Staatswissenschaft. (Daher der Titel der Schrift.)
Der Staat entsteht nicht durch einen Akt der Willkühr: der
Staatsverein beruht also nicht seinem Wesen nach auf einem Ver-
trage ; das Volk d. i. die Mehrheit der stimmfähigen und persön-
lich selbstständigen Bürger ist nicht schon von Rechtswegen der
Herrscher oder die Quelle aller Gewalt. Sondern nach Zeit und
Umständen, nach dem Mafse der Kultur und Civilisation, zu wel-
cher ein Volk gelangt ist, ist bald diese bald eine andere Ver-
fassung die rechtmäfsige, sind bald diese bald andere als die ein-
sichtsvolleren und einsichtsvollsten, zur Herrschaft oder zur Theil-
nahme an der Ausübung der Herrschaft berufen, ist der öffent-
lichen Meinung bei der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten
d. i. bei der Auslegung und Anwendung des Rechtsgesetzes bald
ein gröfseres bald ein geringeres Gewicht beizulegen.
Nachdem der Vf. in der Einleitung diese und ähnliche Sätze
aufgestellt, auch eine Übersicht der Geschichte und Literatur der
Staatswissenschaft gegeben hat, geht er zur Verfassungslehre über.
Er handelt hier theils von der Verfassung der Staaten überhaupt,
theils von den vornehmsten Beherrschungs- oder Regierungsfor-
men, von der Demokratie, Von der Aristokratie, von der Monar-
chie. In einem zweiten Theile wird der Verf. noch inbesondere
die konstitutionelle Monarchie in Betrachtung ziehn und sodann
die allgemeine Lehre von der Staatsverwaltung nach ihren ver-
schiedenen Zweigen, (jedoch, was die Polizei und die Finanz-
wissenschaft und die Staatswirthschaftslehre betrifft, nur mit An-
deutung der rechtlichen Grundlagen dieser Wissenschaften,) die
Gesetzgebungskunst und den Staatsdienst, endlich die Verhältnisse
von Staat zu Staat behandeln.
Der Vf. hat durch diese Schrift Erwartungen und Hoffnun-
gen bei seinen Lesern erregt, die er, nach dem bereits Geleiste-
ten zu urtheilen, gewifs in der Folge erfüllen wird. In allen
philosophischen Wissenschaften stehen zwei Partheien einander
gegenüber, die Parthei der Idealisten und die der Realisten. Eine
dritte Parthei sucht zwischen ihnen Frieden zu vermitteln, indem
sie einerseits die Ansprüche der ersten Parthei herabstimmt, und
(vielleicht das gröfsere Verdienst!) die Sprödigkeit der zweiten
gegen das Ideale mäfsiget. Der Vf darf der dritten Parthei bei-
gezählt werden.
Annalen des Advocaten- Vereins zu Hannover. Hannover, Verlag der Hahn-
schen Hofhuchhandlung. Fünftes Heft. 1835. 152 Ai. Sechstes Heft.
1836. 208 S. 8.
Mit Vergnügen zeigt Ref. die Fortsetzung einer Zeitschrift
an, deren in diesen Blättern schon früher mit dem ihr gebühren-
den Lobe gedacht worden ist. Die Hefte V und VI enthalten,
wie die früheren, i) die Protokolle der Sitzungen des Vereins,
2) Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzgebung und Gutachten
 
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