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N°. 21. HEIDELBERGER 1838.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Dr. Fer din and Mackelcley’s Lehrbuch des heutigen Römischen'^Rechts.
Ute Originalausgabe von G. F. Heyer Vater. Giefsen 1838. 2 Bände.
Ladenpreis 3 Thlr. 16 Gr. oder 6 fl. 24 kr.
J3er Unterzeichnete, welcher nach des Verfassers Tode diese
Ausgabe durchgesehen und mit Anmerkungen und Zusätzen her-
ausgegeben hat, mufs vorerst beklagen, dafs der Verleger gegen
die ausdrückliche Vorschrift statt »mit vielen Anmerkungen und
Zusätzen versehen« das Wort »bereichert« gewählt hat. Da
viele Exemplare schon verschickt waren, als der Unterzeichnete
das Titelblatt zur Ansicht erhielt, so konnte der Sache, bei wel-
cher er ganz schuldlos ist, nicht mehr abgeholfen werden. Die
von dem Unterzeichneten gelieferte Vorrede verbürgt am besten
die Pietät, mit welcher er des Verfs. Werk angesehen hat.
Es ist nicht leicht, eines Andern Werk zu einer neuen Aus-
gabe zu bereiten. Die Gemeinnützigkeit des Buches ist aner-
kannt, und der nächste Zweck war daher, Nichts an der Rich-
tung zu ändern, welche das Werk beliebt gemacht hat. Zwar
kann man kühn behaupten , dafs die früheren Ausgaben des Bu-
ches, z. B. die vierte, für eine grofse Klasse von Lesern, z. B.
für die Anfänger in dem juristischen Studium, geeigneter waren,
weil die elementa überall in einer grofsen Einfachheit hingestellt
und die Übersicht durch das jetzt vollkommenere Notendetail
nicht erschwert war. Allein unfruchtbarer war dann das Werk
für die Praktiker und für diejenigen Gelehrten, die in feineren
Punkten gern des Verfs. Meinung gekannt hätten. Nunmehr ist
es ein Lehrbuch , wie schon Mühlenbruch irgendwo bemerkt, für
einen doppelten Zweck — für ein Einleitungscollegium — und
auch zur 'Einsicht der Lehrmeinungen selbst. Besonders die No-
ten und Zusätze sind für die letztere Beziehung in Anspruch
genommen , und durch diese Ökonomie in der Form ist es auch
allein möglich, beide Zwecke nebeneinander zu verfolgen. Aber
das Buch hat noch ein Drittes für sich : es enthält eine histori-
sche Einleitung, die zwar lange nicht reich genug ist, um für
eine äussere Geschichte zu gelten, die aber durch Verweisungen
den Anfänger sow7ohl wie den Praktiker die Hinführung auf die
XXXI. Jahrg, 4. Heft. - 21
 
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