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N“. 28. HEIDELBERGER 1838.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Klilber: Ute eheliche Abstammung des fürstl. Hauses
Löwenstein - Werthheim.
(Fortsetzung. )
in die Länder des Philippinischen Mannsstammes folgte damals
die Linie Pf’alz-Simmern. Dasselbe Schichsal hatte das Haus Lö-
wenstein in vier späteren Fällen, in welchen dieses Haus, zu
Folge der in dem dritten Abschnitte enthaltenen Ausführung, zur
Regierungsnachfolge berechtiget gewesen seyn würde, d. i. als
im J. i685 die Linie Pfalz.Simmern, dann im J. 1742 Pfalz-Neu-
burg , ferner im J. 1777 die Baierische oder Wilhelminische
Hauptlinie des Hauses Wittelsbach, endlich im J. 1779 die Linie
Pfalz-Sulzbach erlosch. Ja, das Haus Löwenstein selbst scheint
bis ins letztverflossene Jahrhundert haum irgend einen ernst-
lichen Schritt gethan zu haben , um die in Frage stehenden Suc-
cessionsrechte geltend zu machen oder zu verwahren,*) wenn
es auch eben so wenig auf diese Rechte jemals ausdrücklich
Verzicht leistete. (Die Hauptursache dieses passiven Verhaltens
findet der Vf. darin, dafs dem Hause früher nicht die Urkunden
zu Gebote standen, durch welche es seine Ansprüche hinreichend
hätte unterstützen können. Höchst wahrscheinlich hatte man dem
Sohne Friedrichs I. gleich nach dem Tode des Vaters alle Fami-
lienpapiere aus der Hand genommen. Auch in der Folge wurde
das Hausarchiv von mehreren Unglücksfallen betroffen. Jedoch

*) Zwar sagt der Vf. (S. 314): „Wollt hatte Es nach Erlöschung des
Philippischen Mannsstaimnes im J. 1559 sein damals in Wirksam-
keit getretenes Successionsrecht in rechtsverwahrende Anregung
gebracht “ Allein Hachenberg, (in vita Frideriei I. p. 158) auf
welchen sich Kliiber beruft, möchte kaum ein hinreichender Ge-
währsmann für diese Behauptung seyn. Denn Hachenberg äussert
sich nur so: „Visi autem (sei. posteri Frideriei I.) nimium paterni
generis memores, cum aliquando vastas cogitationes ad Electoratum
Falatinum adjicerent, tanquam Frideriei testamento scriptum esset,
ut, si aliquando Philippi nepotes deficererit et progenies mascula,
dum hereditas ad sobolem suam Comites Leonsteinios devolveretur.“
— Ähnliches kann über einen Vorfall aus dem dreifsigjährigen
Kriege bemerkt werden , dessen der Vf. ,S. 318 gedenkt.
XXXI. Jahrg, 5. Heft. ' 28
 
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