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N°. 30. HEIDELBERGER ' 1838.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Klübers Die eheliche Abstammung des fiirstl. Hauses
Löwenstein- Werlheim.
( Bes chlufs.)
Art. 5o. §. i. »Es ist niemandt semperfrei wann des Vater und
Muter semperfrei warend. §. 2. Die von den mitlen freien
seind geboren die seind mittelfreien. §. 3. und ist joch die
muter semperfrei und der vater mittelfrei die bind werdent
mittelfreien. §. 4- und ist der vater semperfrei und die mu-
ter mittelfrei die bind werdent auch mittelfreien. §. 5. In-
genuus das spricht in latein höchstfrei, und libertinus mittel-
frei. Uber der landsässen frey. Der hat jehlicher sunder
sein recht als wir hienacb wol sagen. »
Art. 328. §. 2. »Ist eyn mann seinem Weybe nicht ebenbürtig
er ist doch ir vogt und ir Vormunde , und ist sy frey, sy
mufs sein Genofse sein, wann sy an sein bette geet. §. 3.
Und gewinnend sy auch bind , die gehören zu der ergeren
Hand. §. 4- Wenn aber ir mann stirbet, so ist sy ledig von
seynem recht, und behaltet recht nach irer gebürt.«
Art. 397. »Ein yeghlichs bind behelt seines vatters recht ob
es im eelich ebenbürtig ist. «
Denn es geht aus diesen Artiheln hervor , dafs ihr Verfasser die
Rechtsregel: Die Kinder folgen der ärgeren Hand, — nicht, wie
das ältere Recht, blos von den Ehen zwischen Freien und Un-
freien , — sondern ebensowohl von den Ehen zwischen Personen
verschiedenen Standes versteht. Allein die Frage ist erstens
die: Welche Glaubwürdigbeit verdient das Zeugnifs, welches
der Verfasser von dem Rechte seiner Zeit ablegt? war das wirb»
lieh Rechtens, was er für geltendes Recht ausgiebt? und zwei-
tens fite.' In welchem Sinne wendet er die Rechtsregel: Die
Kinder folgen der ärgeren Hand , auch auf ungleiche Ehen an ? —
Zur ersten Frage: Die Handschriften, die sich von dem Schwa-
benspiegel erhallen haben, weichen in dem Grade von einander
ab, es hat dieses Rechtsbuch (oder seine Grundlage , der s. g.
Sachsenspiegel,) so manche Überarbeitungen erlitten, es ist von
Zeit zu Zeit durch so viele Zusätze bereichert oder verunstaltet
XXXI. Jahrg, 5. Heft. 30
 
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