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Slöckhardt: Juristiche Propädeutik.

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bürgerlichen Rechtssachen nöthigen Zwangs maasregeln
(„Zakoni o mere gvachdanskich vsiskanii44). Die Gesetze
dieser letzten Klasse werden jedoch im Gesetzbuche selbst,
vermöge ihres engen Zusammenhanges mit den bürgerlichen
Gesetzen der ersten Klasse, überall sogleich mit diesen zu-
sammen abgehandelt und an den nöthigen Orten jedesmal ein-
gefügt. Dies ist das System des russischen Gesetzbuches:
Svod Zakonov Rossiiskoii Imperii, an dem sich besonders eine
tiefe, aus dem praktischen Leben gegriffene Erkenntniss des
steten Ineinandergreifens des öffentlichen und
des Privatrechts, nächst seinen übrigen, bereits oben ge-
schilderten Vorzügen, kund giebt.
Die Idee und die ersten Anfänge eines, aus den bishe-
rigen Gesetzen des russischen Reiches zusammenzustellenden
systematischen Gesetzbuches für Russland mithin eines Svod
Zakonov gehören schon Peter dem Grossen, diesem all-
seitigen Schöpfer der Grösse und Bildung seines Vaterlan-
des, an. Ein Ukas von ihm vom 18. Februar 1700 legte den
Grundstein hierzu. Ebenso war er der Urheber der Idee
einer vollständigen Sammlung der russischen Gesetze Ο,ροί-
noe sobranie Zakonov44), und in Folge eines Ukases vom
29. April 1720 ward auch der erste Anfang einer solchen,
vom Jahre 1649 an beginnenden Sammlung gemacht. So wie
aber Peter der Grosse diese erhabene Idee zuerst auf-
stellte, so ward sie erst verwirklicht und zum Leben erhoben
durch den gegenwärtigen, väterlich sorgenden Kaiser Ni-
kolaus I. Denn seit dem Jahre 1700 bis auf die Regie-
rungszeit des gegenwärtigen Monarchen wurden 10 verschie
dene Commissionen zur Abfassung eines Gesetzbuches (Jheils
Svod, theils Ulogenie genannt) niedergesetzt, allein sämrnt-
lich vegebens, aus mancherlei ira Wege stehenden, gegen-
wärtig officiel dargelegten Gründen. Die genannten 10 Com-
missionen wurden gegründet in den Jahren 1700, 1714, 1720
1728, 1730, 1754, 1760, 1767, 1796, und 1804, mithin die letzte
unter der Regierung Alexanders I. Ebenso wurden ver-
schiedene, jedoch nie zur Vollendung gelangende Anfänge
der Gesetzsammlung in diesem Zeiträume gemacht. Auch
erschienen mehrere Entwürfe zu neuen Gesetzbüchern, na-
mentlich die beiden ersten über das Gerichtswesen und über
Strafsachen im J. 1754 unter der Kaiserin Elisabeth Pe-
tr owna, nachmals sechs verschiedene Entwürfe im J. 1767
 
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