Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
62 Schriften von Colquhoun und Bowyer über röm. Recht in England.
Geschwornen nur über das Dasein und die Beschaffenheit der blossen strei-
tigen Thatsachen des Falles sich aussprechen, die Entscheidung des Rechts-
satzes dem Richter überlassend.
Man würde sehr irren, wenn man unter solchen Umständen ver-
kennen wollte, dass Englands Recht einer Rechtswissenschaft fähig ist und
das Land auch eine solche Wissenschaft besitzt. Trefflich hat in neuerer
Zeit Lewis in einem in der sehr zu beachtenden englischen Zeitschrift:
the law Review and quarterly Journal. May 1849 p. 23—55 abgedruck-
ten Aufsatz: the law of England considered as a Science, die Ehre der
englischen Rechtswissenschaft vertheidigt und mit redlicher Angabe der
Licht- und Schattenseiten wohl mit Recht p. 44 den wissenschaftlichen
Charakter des englischen Rechts darin gefunden, dass der grösste Theil
dieses Rechts, das sogenannte common law, wie er sagt, gebaut ist up
principles founded in immemorial reception and adoption by the people. Ein
wiederholtes Studium englischer Rechtsgeschichte hat dem Verf. dieser An-
zeige wieder recht klar gemacht, dass in der hohen Bedeutung des eng-
lischen common, welches im Volke lebt, durch das eigenthümliche Zusam-
menwirken von Richter und Geschwornen forterhalten, gepflegt, anschau-
lich gemacht , fortgebildet ist und durch die Rechtssprüche des ober-
sten Gerichts lebendig aufgefrischt und zergliedert wird, die Kraft der
englischen Rechtswissenschaft liegt. Man muss zur Ehre der englischen
geistreich redigirten juristischen Zeitschriften, z. B. des law review und
des law magazine, ebenso wie der trefflichen nordamerikanischen juristischen
Zeitschrift: american jurist, sagen, dass sie ihre Aufgabe, die Wissen-
schaft, anzuregen, sie in ihrer erhabenen Bedeutung aufzufassen, dem Ge-
setzgeber vorzuleuchtcn, alle unpassende Rechtssätze und Einrichtungen
lind gefährliche Rechtssprüche anzugreifen, gewissenhaft erfüllen, so dass
auch der Jurist des Auslandes in diesen englischen Zeitschriften nicht
bloss eine Fülle des Materials für die Kennlniss des englischen Rechtsle-
beus, sondern auch wahre wissenschaftliche Arbeiten über schwierige
Rechtsfragen findet. Man liest im law review und im law magazine ebenso
mit Interesse englische Arbeiten über einzelne Rechtslehren; sie unter-
scheiden sich nur von den deutschen juristischen Arbeiten gewöhnlich da-
rin, dass sie eine mehr praktische Richtung haben als die letzten; sie
stehen an Klarheit der Darstellung keinem juristischen Werke eines an-
dern Volkes nach, sie vermeiden aber lange, unnöthige philosophische
oder historische Einleitungen, geben klar die Natur des einzelnen Rechts-
verhältnisses an, zergliedern es genau und setzen einen Hauptwerth da-
rein, alle möglichen Verzweigungen der Lehre oder einzelner Rechtssätz
 
Annotationen