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752 Schriften über die Taxis’schen Postrechte von Ulrichs u. A.
und der Vasall, sich durch die dereinstigen politischen und an-
deren Verhältnisse bestimmen lassen werden, wie der neue Canon
nach zehn Jahren rcgulirt werden solle; d. b. mit andern Worten,
sie haben stipulirt, dass die Abänderung der Nebenbestimmungen des
alten Vertrages nur aut dem Vertragswege durch eine neue
Vereinbarung unter ihnen selbst, und nur nach ihrem eigenen
Ermessen bewirkt werden soll, da auch nur sie selbst und allein die
Bedeutung der etwa veränderten politischen Verhältnisse für ihre
gegenseitigen Beziehungen richtig zu würdigen wissen. Zur Ab-
schliessung einer vorbehaltenen neuen Vereinbarung gibt es aber
keinen richterlichen Zwang. Es ist daher für den vorliegenden Fall
jede richterliche Einmischung in die Festsetzung des neuen Canons
und anderer Bedingungen, unter welchen das lehenbare Postin-
stitut fortdauern soll, durch den Wortlaut und Sinn des §. 15, Abs. c.
selbst ausgeschlossen, und der Weg der freien Vereinbarung
der einzige, auf welchem eine Abänderung der Nebenbestimmun-
gen des Lehenvertrags vom 19. Dec. 1806 herbeigeführt werden kann.
Ausserdem kommt aber noch ein Umstand in Betracht, welcher
in den beiden sub I. und III. genannten Schriften übersehen worden
zu sein scheint. Der §. 15, Abs. c. des Lehenvertrages vom 19.
Dec. 1806 bestimmt nämlich, dass die Verhandlungen über die et-
waigen neuen Bedingungen und den neuen Canon nach Ablauf der
ersten zehn Jahre aufgenommen werden sollen. Mit dem Ein-
tritte des elften Jahres war also sowohl das Recht für die Lehens-
herrschaft, als für den Vasallen begründet, den anderen Theil zu
dem Versuche einer neuen Vereinbarung über die Nebenstipulationen
des Lehenvertrags aufzufordern. Wollte man nun auch annehmen,
dass in dem §.15, Abs. c. des Lehenvertrages ein klagbares pactum
de contrahendo enthalten wäre, so würde seitdem das Recht, daraus
zu klagen, fiir beide Theile längst durch die Klagenverjährung er-
loschen sein, man mag dazu die dreissigjährige oder die vierzigjäh-
rige Verjährung liir erforderlich halten, und zwar um so mehr, als
auch die Klage aus jedem vollkommen zu Stande gekommenen
Ilauptvertrage, wenn er in diesem Zeiträume von keiner Seite geltend
gemacht und in Vollzug gesetzt worden ist, bekannten Recbtsgrund-
sätzen nach völlig erloschen sein würde. Es sind nun aber mehr
als vierundfünfzig Jahre verflossen, ohne dass die Lehenherrschaft
oder der Vasall eine Veranlassung fand, auf die Vollziehung des
eog. pactum de contrahendo zu dringen: darin liegt der sprechendste
Beweis, dass sie beiderseits bisher keinen Grund zur Verabredung neuer
Bedingungen und eines neuen Canons fanden und den Fortbestand
der ursprünglichen Nebenbercdungen für vollkommen angemessen
erkannten.

(Schluss folgt.)
 
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