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Nr. 48.

HEIDELBERGER

1861.

JAHRBÜCHER DIR LITERATUR.

Schriften über die Taxis’schen Postrechte von Ulrichs u. A.

(Schluss.)
Damit ist also die Bestimmung im §. 15, Abs. c. des Lehen-
vertrags vom 19. Dec. 1806 von selbst erledigt und beseitigt, und
ist es daher auch fortan gerade so anzusehen, als wenn dieselbe
niemals in dem Lehenvertrage gestanden batte. Hiermit fällt aber
auch ein jeder Schein einer Handhabe zur Bestreitung der Fortdauer
des Taxis’schen Pcstlehens hinweg. Man kann hiergegen auch nicht
einwenden, dass der §. 15, Abs. c. keinen Termin bestimmt habe,
innerhalb dessen die Revision der Nebenbestimmungen des Lehen-
vertrages verlangt werden könne; denn die Stelle dieses Termins
vertritt die gesetzliche Verjährungszeit. Auch ist in dem §. 15,
Abs. c. mit keiner Sylbe gesagt, dass jederzeit die gedachte Re-
vision der Nebenbestimmungen, der Abschluss einer neuen Verein-
barung über die Grösse des Canons soll verlangt werden können:
auch kann dies gar nicht die Meinung der Contrahenten gewesen
sein. Vielmehr siebt man deutlich, dass man bei Abschluss des Le-
benvertrags vom 19. Dec. 1806 von beiden Seiten sich noch in
einer Ungewissheit befand, wie sich wohl die damals neu eingetre-
tenen politischen Zustände gestalten würden ; darum wurde ein zehn-
jähriger Zeitraum beliebt, nach dessen Ablauf die Partheien, wenn
sie es für nöthig fänden, die Nebenberedungen nochmals in Erwä-
gung sollten ziehen dürfen, um zu vereinbaren, was etwa von hier
an — d. h. vom elften Jahre an, aber dann bleibend, bezüg-
lich dieser Nebenstipulationen gelten sollte. Nun haben aber die
Partbeien im elften Jahre eine solche Revision der Nebenberedungen
und neue Vereinbarung darüber nicht für nöthig gefunden; sie ha-
ben daher auch durch stillschweigenden Vertrag die ur-
sprüngliche Bestimmung über die Höhe des Canons erneuert und
als bleibend gültig anerkannt, und seitdem ununterbrochen in gleicher
Höhe den Canon gegeben und angenommen; sie können daher auch
schon aus diesem Grunde beiderseits sich jetzt nicht mehr zu einer
neuen Vereinbarung nötliigen. Dabei kommt noch in Betracht, wel-
chen wesentlichen Unterschied es ausmachen würde, ob eine Revi-
sion der Nebenoestimmungen des Lehenvertrags vom 19. Dec. 1806
sofort nach den ersten zehn Jahren, also 1816, oder nach sechs-
undfiinfzig Jahren, im Jahre 1861, stattfinden würde. Im Jahre
1816 war die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 ein eben er-
lassenes von der Nation mit Jubel begrüsstes Grundgesetz. In dieser
HY. Jahrg. 10. Heft, 48
 
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