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754 Schriften über die Taxis’schen Postrechte von Ulrichs u. A.

hatten sich endlich gerechtere Grundsätze über die Behandlung der
jSIediatisirten Bahn gebrochen und Aufnahme gefunden. Die Regie-
rungen erkannten an, wie schwer man dieselben durch die bisherige
willkührliche Behandlung verletzt hatte, und nun sollte ihnen ein
endlicher Rechtszustand gesichert werden. Ausdruck fand diese Ge-
sinnung der Souveraine im Allgemeinen im Art. 14 der deutschen
Bundesacte und bezüglich der Postrechte des fürstlichen Hauses
Thurn und Taxis im Art. 17 der Bundesacte. Hätte also im Jahre
1816 die im §. 15, Abs. c. des Lehenvertrags vom 19. Dec. 1806
vorbehaltene Revision seiner Nebenbestimmungen stattgefunden, so
befand sich das Haus Taxis in günstigster Lage. Der Grundgedanke
des Art. 17 der Bundesacte in Bezug auf seinePostrechte war, dass
sie ihm so, wie es dieselben im J. 1803 besass, verbleiben oder
wiederhergestellt, oder Entschädigung dafür gewährt werden sollte;
im J. 1803 aber hatte Taxis keinen Canon, weder an das Reich
noch an den Herzog von Nassau zu bezahlen. Eben darin, dass im
J. 1816 bei neuen Verhandlungen alle Chancen für Taxis standen,
wenn es eine Ermässigung oder die volle Beseitigung des Canon
verlangte, liegt der Grund, warum sich damals (1816) die Nassauische
Regierung wohl hütete, die vorbehaltene Revision zu verlangen.
Wenn aber auch das Haus Taxis sich ebenfalls dazu nicht veran-
lasst fand, so liegt der Grund davon darin, dass es dem Herzog
von Nassau sich dafür verpflichtet glaubte, dass derselbe im J. 1806,
wo sich so viele Regierungen eine schrankenlose Willkühr gegen
die Mediatisirten erlaubten, doch noch mit einiger Billigkeit verfahren
war, und weil es hoffen konnte, durch seinerseitiges Nichtrütteln an
den Nebenbestimmungen des Lehenvertrages vom 19. Dec 1806
ein dauerndes freundliches Verhältniss mit der nassauischen Staats-
regierung zu erhalten. Ganz anders liegen die Umstände, wenn
jetzt im J. 1861 erst eine Revision des §. 15 des Lehenvertrags
vom 19. Dec. 1806 vorgenommen werden sollte. Die Bundesacte
hat in der öffentlichen Meinung ihren ersten Glauz längst eingebiisst
und will von gar manchen Seiten her schon in die Rumpelkammer
verwiesen werden: die Erträgnisse der Post unter der tüchtigen
Taxis’schen Postverwaltung haben längst die Begehrlichkeit in den
landständischen Kammern und in der finanziellen Büreaukratie auf-
geregt. Die Achtung vor dein historisch begründeten, sog. wohler-
worbenen Rechte, ist sehr gesunken; wer jetzt noch demselben das
Wort redet, muss sich gleichsam als Schimpf die Classification unter
die „Legisten“ gefallen lassen, wogegen das Ehrenprädikat eines
Juristen nur noch dem zuerkannt werden will, der das, was die
Zeitströmung begehrt, ohne Weiteres für geltendes Recht ausgibt und
vertheidigt. Eine Revision der Nebenbestimmungen des §. 15 u. folg,
würde für das Haus Thurn und Taxis somit heut zu Tage unter ganz
anderen, und zwar ihm weit ungünstigeren Verhältnissen eingeleitet
werden, als fm J. 1816. Es hat aber das Haus Thurn und Taxis
auch nach der strengsten Auslegung des §. 15, Abs. c. des Lehen-
 
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