Waitz: Uebcr die Münzverhältnisse.
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chen. Der Verf., der p. 75 sehr gut gegen die in der Preussischen
Denkschrift ausgesprochene Ansicht sich erklärt, dass die constitu-
tionelle Regierung auch durch blosse Verordnungen ohne Gesetzge-
bung das Gefängnisswesen ordnen könne, bleibt consequent der
Grundansicht treu, dass die Strafgesetzgebung von dem Zwecke der
Besserung ausgehen müsse, stellt p. 123 den Satz auf, dass bei
keinem Verbrecher die Hoffnung, dass er gebessert werden könne,
aufgegeben werden dürfe; er spricht sich für das Princip der be-
dingten Begnadigung aus (p. 131), worin er den einzigen Weg fin-
det, um eine erkannte bestimmte Strafe nicht in eine nicht nur nutz-
lose, sondern auch höchst nachtheilige Quälerei und frevelhaftes
Spiel mit Menschenglück ausarten zu lassen. Nach dem Verfasser
(p. 179) muss die Strafe, wobei sich der Gesetzgeber an Volks-
rechtsbewusstsein, Sitten und Ueberzeugungen anschliessen muss, nur
um so strenger sein, je unvereinbarer mit geordnetem Staatsle-
ben eine Handlung; je roher, besserungsbedürftiger präsumtiv der
Verbrecher ist, desto gründlicher und langwieriger wird auch seine
Erziehung durch die Strafe sein müssen ; von p. 148 an werden nur
die Vortheile der Einzelnhaft geschildert, wobei der Verf. p. 155 in
der religiösen moralischen Erziehung ein wichtiges Element findet,
aber dabei freilich das Wirken eines verständigen Geistlichen vor-
aussetzt, der dem Sträfling den Menschen zeigt, und den Menschen
zu gewinnen sucht, ehe er sein geistliches Amt verwalten kann.
Der Verf. greift aber auch den pietistischen Glaubenseifer und For-
melkram an, und erklärt sich p. 156 gegen das Berliner System. Er
billigt p. 163 das irländische System der Zwiscbenanstalten; p. 171
verlangt überhaupt Abkürzung der bisher unter der Herrschaft
des nachtheiligen (p. 176) Abschreckungsprincips erkannten Strafen,
und zeigt gewiss mit Recht p. 178 den Irrthum der Ansicht, welche
nach dem Namen und den Classen der Verbrechen einen Rück-
schluss auf den Verbrecher, seine Schuld und Besserungfähigkeit
oder Bedürftigkeit machen will. Die ganze an einer Masse prakti-
scher Bemerkungen reiche (mit den von p. 221 an aufgestellten
Ansichten des Verf. über Duell kann jedoch der Unterzeichnete nicht
einverstanden sein) Schrift verdient die allgemeine Aufmerksamkeit.
Wir freuen uns, dass ihr bereits neuerlich bei den Berathungen der
Kammern sowohl der Abgeordneten als der Reichsräthe in Baiern
über den Gesetzesentwurf über Einzelnhaft die verdiente Beachtung
zu Theil geworden ist. ftlitternaaier.
L’eber die Münzverhältnisse in den älteren Rechtsbüchern des Frän-
kischen Reichs. Von Georg Waitz. (Aus dem neunten
Rande der Abhandlungen der Königlichen Gesellschaft der
Wissenschaften zu Göttingen.) Göttingen 1861. 4to. 39 Seiten.
Wie wichtig das rechte Verständniss der Münzverhältnisse im
Fränkischen Reich für die Geschichte und die Rechtsaltertbiimer ist,
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chen. Der Verf., der p. 75 sehr gut gegen die in der Preussischen
Denkschrift ausgesprochene Ansicht sich erklärt, dass die constitu-
tionelle Regierung auch durch blosse Verordnungen ohne Gesetzge-
bung das Gefängnisswesen ordnen könne, bleibt consequent der
Grundansicht treu, dass die Strafgesetzgebung von dem Zwecke der
Besserung ausgehen müsse, stellt p. 123 den Satz auf, dass bei
keinem Verbrecher die Hoffnung, dass er gebessert werden könne,
aufgegeben werden dürfe; er spricht sich für das Princip der be-
dingten Begnadigung aus (p. 131), worin er den einzigen Weg fin-
det, um eine erkannte bestimmte Strafe nicht in eine nicht nur nutz-
lose, sondern auch höchst nachtheilige Quälerei und frevelhaftes
Spiel mit Menschenglück ausarten zu lassen. Nach dem Verfasser
(p. 179) muss die Strafe, wobei sich der Gesetzgeber an Volks-
rechtsbewusstsein, Sitten und Ueberzeugungen anschliessen muss, nur
um so strenger sein, je unvereinbarer mit geordnetem Staatsle-
ben eine Handlung; je roher, besserungsbedürftiger präsumtiv der
Verbrecher ist, desto gründlicher und langwieriger wird auch seine
Erziehung durch die Strafe sein müssen ; von p. 148 an werden nur
die Vortheile der Einzelnhaft geschildert, wobei der Verf. p. 155 in
der religiösen moralischen Erziehung ein wichtiges Element findet,
aber dabei freilich das Wirken eines verständigen Geistlichen vor-
aussetzt, der dem Sträfling den Menschen zeigt, und den Menschen
zu gewinnen sucht, ehe er sein geistliches Amt verwalten kann.
Der Verf. greift aber auch den pietistischen Glaubenseifer und For-
melkram an, und erklärt sich p. 156 gegen das Berliner System. Er
billigt p. 163 das irländische System der Zwiscbenanstalten; p. 171
verlangt überhaupt Abkürzung der bisher unter der Herrschaft
des nachtheiligen (p. 176) Abschreckungsprincips erkannten Strafen,
und zeigt gewiss mit Recht p. 178 den Irrthum der Ansicht, welche
nach dem Namen und den Classen der Verbrechen einen Rück-
schluss auf den Verbrecher, seine Schuld und Besserungfähigkeit
oder Bedürftigkeit machen will. Die ganze an einer Masse prakti-
scher Bemerkungen reiche (mit den von p. 221 an aufgestellten
Ansichten des Verf. über Duell kann jedoch der Unterzeichnete nicht
einverstanden sein) Schrift verdient die allgemeine Aufmerksamkeit.
Wir freuen uns, dass ihr bereits neuerlich bei den Berathungen der
Kammern sowohl der Abgeordneten als der Reichsräthe in Baiern
über den Gesetzesentwurf über Einzelnhaft die verdiente Beachtung
zu Theil geworden ist. ftlitternaaier.
L’eber die Münzverhältnisse in den älteren Rechtsbüchern des Frän-
kischen Reichs. Von Georg Waitz. (Aus dem neunten
Rande der Abhandlungen der Königlichen Gesellschaft der
Wissenschaften zu Göttingen.) Göttingen 1861. 4to. 39 Seiten.
Wie wichtig das rechte Verständniss der Münzverhältnisse im
Fränkischen Reich für die Geschichte und die Rechtsaltertbiimer ist,