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Kirchenrecht von Phillips und Schulte.

Gelöbnissen und Verträgen über, und gerade hier wird sich zeigen,
wie sich der canonische Besitz und dessen Rechtsmittel zu den
Instituten verhalten, die rechtsverbindlich sind, ohne den Besitz
für sich zu heben z. B. das widerrufliche precarium im Gegensatz
der precaria und precariae, die das römische Recht nicht kennt.
Ausserdem ist noch von den votis und von dem Eid als Bestär-
kungsform zu handeln. Das votum als promissio Deo facta de meliore
bono kann redimirt werden, aber nicht, wenn ein Anderer dadurch
Rechte erhalten hat. Dies geschah zuerst durch die Bestärkung
mit dem Eid, wie Tancred bezeugt — der nun aber später weg-
gelassen wurde, weil eben eine Redemtion nicht stattfand. Von
der Bedeutung des Eids brauchen wir nicht zu handeln, dass er an
sich eine Klage erzeugt, bei dem eidlichen Ä7erzicht alle Einreden
vernichtet, und folglich das c. 28 X. 2. 24. und c. 2 in VI. 1. 18.
nicht Singularitäten sind, wie vielerlei Schriftsteller behaupten. Der
Eid selbst erscheint nicht als Vergleich, sondern ist vielmehr eine
obligatio cogens — gilt auch als Glaubenseid u. s. w.
Aus Allem diesem folgt dann auch, dass das canonische Recht
nicht nui’ in kirchlichen Dingen, sondern auch in seiner gesammten
Rechtsanschauung eigene Worte bilden musste, und dass schon der
gelehrte Glück in §. 205 seiner praecognita vorschlug, der La-
tinität des canonischen Rechts specieller zu gedenken: was den
Verfasser dieser Schrift auch bewogen hat, ein eigenes manuale
zu schreiben. Es wird so leicht nicht sein, die Mühe in einer
Recension ihm zu vergelten, da das Buch jeden Augenblick durch
die angezeigten Quellen zu einem Folianten erweitert werden kann. Und
wenn ich dazu erwäge, was missgünstige Recensenten gethan, wofür
ich bis jetzt nur einen einzigen (Gott sei Dank) kenne, den Herrn geh.
Hofrath Warnkönig, dessen leidenschaftliche Bestrebung aus den
Vorkommnissen früherer Zeit und seiner ganzen Denkart, die eben
so gern schmeichelt, wie offen und heimlich intrigirt, leicht zu er-
klären ist, und den ich mir wohl berechtigt als Recensenten ver-
bitten muss, obgleich ich Ihm sonst gern Alles vergebe, was er
bisher gegen mich gethan hat: -—- so schien es mir an der Zeit
zu sein, diese Sache nicht unerwähnt zu lassen. Es wäre eigent-
lich nicht nöthig gewesen, von dieser Missgunst des H. Recensenten
zu sprechen, denn wenn ich noch ein Wort mir vorbehalten habe
von dem Zustande des Kirchenrechts seit 1815 zu reden — so be-
darf ich nur meinen Freund und Collegen Walter anführen, der
cs ist, aus dessen 13. Auflage seines Lehrbuches man erkennen
kann, inwieweit in dieser Zeit von seiner ersten Auflage an, die
ich immer zur Seite habe, bis in unsere Tage das kirchliche Rechts-
studium vorgerückt ist. Derselbe Walter ist es auch, welcher
den H. Warnkönig §. 46 Note 1 wissenschaftlich beurtheilt:
als Repräsentanten jenes fehlerhaften und unhaltbaren Systems —
so, dass wir auch hier die beiden Coryphäen anführen müssen, um
Wahres von dem Falschen zu unterscheiden, und wobei wir nicht nö-
thig haben, über des letzteren Richtung zu urtheilen. Kosshirt.
 
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