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Nr. 2.

HEIDELBERGER

1863.

Kirchenrecht von Phillips und Schulte.

(Schluss.)
Bekanntlich waren die besten Schriftsteller über das sechste
Buch der- Decretalen Joannes Monachus, Guido a Baisio, Garsias
und Andrea, besonders der erste und letzte, und Andrea bezieht sich
schon im prooem. und im Titel de confessis auf den Joannes Mo-
nachus. Es herrschte im canonischen Recht und in den Glossen
die philosophische Schule im Mittelalter z. B. im Prozesse die
Ethik oder Moralphilosophie, im Eherechte die Naturphilosophie
bei den vier Graden der Verwandtschaft in der Seitenlinie (die
Galenische) und so kann man denn Nichts aus dem römischen
Rechte ableiten. Die Confessio hat den reinen Standpunkt des Be-
kenntnisses auf die einzelnen Positiones, ist kein Zugeständniss der
vom Prätor gemachten interrogationes, und die Positiones sind es,
welche das ganze Verfahren reguliren. Sie sind es auch heutzu-
tage noch, von -welchen die processualische Ordnung ausgeht.
Wenn der Kläger dem citirten Beklagten gegenüber seinen Process
ordnen musste, so brachte er seine Klagfacta in einzelne Punkte,
auf welche der Beklagte antworten sollte. Erfolgte das Geständ-
niss nicht, so waren die Positionen die Beweisartikel, und wenn
jetzt auch die Positionen der Klage nachgelassen sind, so bestehen
doch die Positionen als Beweisartikel. So kam es denn auch, dass
die speciellen Einwendungen, soferne die Positionen der Klage und
des Beweises erledigt waren, zu einem zweiten Process führten,
und auch der Excipiens seine Positionen aufstellen musste. Eben-
desshalb stehen die Exceptionen im canonischen Rechte ganz ge-
trennt von dem ersten Process, und nur ein Theil derselben wird
als Dilationsmittel zu gelassen, und die exceptiones litis ingressum im-
pedientes. Diese mussten, wie alle Dilationen vor dem Anfänge des
Processes bewiesen werden. Von allen diesen Verhältnissen weiss
das römische Recht Nichts; allein der canonische Process hält noch
immer an dieser Richtung. Noch wichtiger ist die Lehre von dem
Beweise, der plena probatio bald ohne bald mit dem Eid, und der
Bedeutung des Eides selbst. Bekanntlich kennt das canonische
Recht den Argumentenbeweis durch die Logik wohl; allein es setzt
Beweisregeln fest und dadurch eine gesetzliche Logik — nicht
nur in der Quantität der Zeugen, der Wirksamkeit der Urkunden,
sondern auch dadurch, dass durch den Eid ein unvollständiger Be-
LVI. Jahrg. 1. Heft. 2
 
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