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Nr. 18.

HEIDELBERGER

1863.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Commeniationes duae juris canonici et Romani auctore Eduardo
Marone Hudson J. U. D. Berolini prostat apud A. Cha-
risius. MDCGCLX11 33 pp. 8.
Den Laien-waren, bis die Kirche und der Einfluss des römi-
schen Rechtes allmälig auch für sie die Testamente einführten, in
Deutschland keine testamentarischen Verfügungen gestattet, und auf
den Mobiliarnachlass der Geistlichen machten, wenn dieselben kein
Testament gemacht hatten, ihre Vasallen, Schutzherrn (advocati,
patroni) die Landesherrn, dann auch die Bischöfe und der Pabst
ein jus spolii geltend. Die Laien verfügten daher letztwillig, und
auch die Geistlichen schlossen bereits das jus spolii aus, indem sie
einem guten Freunde (Salmannen, Manus fidelis, Treuhänder) vor
Gericht inter vivos ihr Vermögen übertrugen (aufliessen). Sie schlos-
sen mit diesem Salmannen dazu eine Vereinbarung, dass er ihnen
bei ihren Lebzeiten das Vermögen lasse und dass und wie er es
nach dem Tode des Auflassenden vertheilen solle. Später geschah
die Bestellung des Salmannen nicht mehr durch gerichtliche Auf-
lassung, sondern schon durch formlosen Vertrag, so dass man jetzt
um so weniger mehr unterscheiden konnte, ob der Treuhänder im
Einzelnen Aufträge in Betreff der Vertheilung des Nachlasses er-
halten hatte oder ob die Disposition darüber ganz seinem Ermessen
überlassen war. Es war so die Bestellung eines Salmannen aller-
dings kein Testament; denn dieses muss immer als direkter Wille
des Erblassers erscheinen, und die Erbeinsetzung kann nicht in
die Willkühr eines Dritten gestellt sein; aber durch die Bestellung
eines Salmannen wurden bereits die Intestaterben ausgeschlossen.
Demgemäss sagte dann auch Innocent. III. in c. 13 X. de testa-
mentis 3. 26: „quod qui extremam voluntatem suam in
alterius dispositionem committit, nonvidetur deces-
sisse intestatus.“
Dass der Ausdruck: extremam voluntatem suam in
alterius dispositionem committere so viel bedeutet, als
einen Salmannen bestellen, hat Zöpfl in diesen Jahrbüchern 1856
Nr. 39 aus einer Reihe von Urkunden nachgewiesen. Ich habe
dann die obige Auslegung des c. 13 eit. in dem Schlusskapitel
meines Römischen Erbrechts (Heidelberg 1861. S. 820—833),
wo ich eine Uebersicht des canonischen Erbrechts gegeben habe,
bereits näher dargelegt, namentlich auch gegenüber der Ansicht,
als ob die Bestellung eines Treuhänders bloss von Seiten der Geist-
lichen, um das jus spolii auszuschliessen, und bloss so vorgekommen
sei, dass dem Treuhänder nähere Aufträge in Betreff der Vertheilung
LVI, Jahrg. 4. Heft, 18
 
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