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H üf f er: Beiträge zum Kirchenrecht.

des Nachlasses gegeben seien, und als ob nicht auch diese ganz dem
Ermessen des Treuhänders habe überlassen werden können. Hud-
son schliesst sich diesen Ausführungen an. Es bildet dieses den
Inhalt der ersten Commentatio desselben (p. 3 —16). Zum Schlüsse
wirft er die Frage auf, ob jene Decretale noch jetzt gemeinrecht-
liche Geltung habe. Theoretisch glaube ich dieses entschieden
bejahen zu müssen, insofern sich nicht ein entg^genstehendes Ge-
wohnheitsrecht nachweisen liesse.
Aus den Salmannen haben sich die heutigen Testamentsexeku-
toren entwickelt, auf deren Stellung und Bedeutung aber Hudson
nicht eingegangen ist. Es bestünde an sich kein rechtliches Hinder-
niss auch noch jetzt Exekutoren eines letzten Willens in der Weise
von Salmannen ohne eigentliches Testament zu bestellen, wenn wir
auch zugeben, dass dieses für den praktischen Erfolg gewagt er-
scheinen möchte. Das römische Recht an sich und die rechtliche
Natur der Testamente ist durch jene Dekretale nicht geändert,
sondern das Institut der Salmannen hatte nur daneben und unab-
hängig von römisch-rechtlichen Vorschriften seine eigenthümliche
Geltung gewonnen.
Der· zweite Commentar in der Dissertation Hudson’s (p. 47
— 33) betrifft die 1. 1 §. 1—3 de rebus eorum, qui sub iu-
tela vel cura sunt, sine decreto non alienandis vel
supponendis. 27. 9.
Der erste Theil dieses Commentars behandelt das jus vetus
über die Veräusserung von Mündelgütern, der zweite Theil die Be-
stimmungen der Constitution von Septimius Severus in Betreff der
Personen und Sachen, welche dem Veräusserungsverbote unter-
liegen und nicht unterliegen, über die Ausnahmen des Verbotes
und die Wirkung der Uebertretung desselben. Zum Schlüsse wird
kurz die spätere Gestaltung des Verbotes durch Constantin und
Justinian geschildert.
Die vorhandene Literatur ist in den beiden Abhandlungen
Hudson’s fleissig benutzt und im Ganzen ist die Darstellung auch
ziemlich gewandt. Jedoch neue Resultate, die man aber auch in
Doktordissertationen nicht so leicht suchen wird, finden sich
darin nicht. Vereng'.


Beiträge zur Geschichte der Quellen des Kirchenrechtes und des römi-
schen Rechtes im Mittelalter von D r. Hermann Hüfer,
Professor der Rechte in Bonn. Münster, Druck und Verlag
der Aschendorff sehen Buchhandlung. 1862. VI und 148 S. 8.
(25 Sgr.f

Schon Richter hat vor beinahe 30 Jahren darauf hinge-
wiesen, dass Gratian für sein Decretum die Methode von Alge-
rus von Lüttich entlehnt zu haben scheine, und insbesondere
 
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