Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr, 3. HEIDELBERGER 1863.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

K. D. A. Röder, Grundsüge des Naturrechts. Zrveite ganz umge-
arbeitete Auflage. Zweite Abtheilung. Leipzig und Heidelberg.
1863. XVIII und 578 S. gr. 8.
Ueber die erste Abtheilung des vorgenannten Buchs habe ich
schon früher (Jahrg. 1860 dieser Jahrbb. 9. Heft. Nr. 41) in
Kürze Rechenschaft gegeben. Ich entspreche hiermit der Auf-
forderung, Ebendiess auch in Bezug auf die zweite Abtheilung zu
thun, vorzüglich desshalb, weil es jedenfalls dem Verfasser leichter
fällt als jedem Andern die Hauptunterschiede zwischen mehren
Ausgaben seiner Schriften anzugeben. Darauf Jene, denen daran
liegt, aufmerksam zu machen ist der Hauptzweck des Folgenden.
Auch dieser zweite, besondere Theil des Buchs hat eine völlige
Umarbeitung erfahren, wenn auch nicht durchaus in gleichem
Maass wie der erste, allgemeine Theil. Auf dem in diesem ge-
legten Grund des Rechtsgebäudes wird nun hier weiter gebaut
durch den Versuch, die wesentlichen Rechte der Einzelen, nicht
nur als Menschen überhaupt, sondern auch nach allen ihren be-
sondern Zuständen, mithin auch nach ihrer Eigenthümlichkeit, zu
entwickeln, mit andern Worten gleichsam die Elemente darzu-
stellen, aus denen alle möglichen Rechtsverhältnisse hervorgehen
und worauf sie sich zurückführen lassen, wie jede Rechnung auf
die Grundzahlen, jede Sprache das Abc.
Zu den Eigenthümlichkeiten des vorliegenden Werks, wodurch
es sich von allen andern Schriften des Fachs durchaus unterscheidet,
gehört, dass es sich die Ableitung dieser wesentlichen Rechte des
Einzelmenschen aus der menschlichen Natur zur Hauptaufgabe ge-
macht hat. Wieviel eingehender als in der ersten Auflage diese
Entwickelung hier gegeben sei, davon wird schon ein flüchtiger
Blick den Leser überzeugen. Ref. wünscht diesem Versuch nun
so mehr eine gründliche Prüfung, als er der erste eingehende
λ ersuch dieser Art ist und als die hohe Wichtigkeit seines Gegen-
standes — auch für die Geschichte, und vor Allem für die Ge-
schichte und Bewegung unserer Zeit — auf der Hand liegt. Schon
Rotteck hatte insofern richtig das „Vernunftrecht“ als
Haupttriebfeder und Hauptschlüssel der Geschichte bezeichnet, so
überaus einseitig es auch war, bloss das Recht, und vollends bloss
da3 Kant-Fichte’sche Freiheitrecht, zum Mittel und Maasstab
der Geschichtbeurtheilung zu erheben.
Dass nur bei einer Rechtsauffassung, die dem ganzen Wesen
des Menschen gerecht wird, weil sie aus ihm selbst und seiner
Bestimmung geschöpft ist (nach Cicero’s: „ab hominis natura
LVI. Jahrg. 1. Heft. 3
 
Annotationen