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Röder: Grundzüge des Naturrechts, 2. Aufl.

natura juris repetenda est“), überhaupt eine richtige und er-
schöpfende Darstellung dei- wesentlichen Menschenrechte möglich
ist, dass ebendarum die bisher gangbare, aller anthropologischen
Grundlage bare, Rechtsphilosophie dazu nicht zu brauchen war, ist
leicht einzusehen. Wie bedeutend und allerseits tiefeingreifend
aber für das ganze Rechtsleben die aus der Menschennatur ent-
wickelten Einzelrechte seien, hat Ref. sich bemüht, durch zahlreiche
Anwendungen auch dem blödesten Auge deutlich zu machen. Statt
aller sei hier nur auf die Darstellung des Individualitätrechts
(§. 100 —105) verwiesen — eines Rechts das, gleich so vielen
andern, bis zu diesem Augenblick als solches noch immer nicht
klar erkannt, geschweige anerkannt, obwohl es überall geahnt wor-
den ist und obwohl darum längst, ja seit Jahrtausenden, eine Reihe
blosser Folgerungen aus demselben fast bei allen Völkern
als hochwichtige Rechte gelten (z. B. das Hausrecht, das Sonder-
eigenthum u. A. m.).
Der erste Abschnitt des Buchs befasst das Recht des Einzel-
menschen als solchen, der zweite sein gesellschaftliches
Recht (nämlich in \Tertrags-und Familienverhältnissen). Den Ueber-
blick über die im ersten Abschnitt dargelegten wesentlichen Ein-
zelrechte hat Ref. nun, zum Unterschied von der ersten Ausgabe,
dadurch zu erleichtern gesucht, dass er dieselben, soweit möglich,
unter einige Hauptrubriken gebracht hat, wie es schon Ahrens
räthlich fand. Sie sind nämlich in fünf Hauptstücken zusammen-
gefasst worden. Von diesen behandelt das erste: das Recht des
Einzelmenschen als ganzen Selbstwesens (Person) oder des ganzen
menschlichen Selbst, das zweite: das Recht hinsichtlich der Be-
standtheile des menschlichen Wesens, nämlich des Geistes und Körpers,
das dritte: das Recht hinsichtlich der Grundeigenschaften des
menschlichen Wesens; und zwar in fünf Unterabtheilungen insbe-
sondere 1) das Recht der Individualität, 2) das Recht der Gleich-
heit (bezieh. Ungleichheit), 3) das Recht der Freiheit (bezieh. Un-
freiheit), 4) das Recht der Geselligkeit, 5) das Recht der Ehre.
Das vierte Hauptstück erörtert nun ausführlich das im Vorigen
schon begründete Recht der Geselligkeit nach seinen Hauptzwei-
gen; ebenso das fünfte Hauptstück ex professo das vorher nur
kurz berührte Sachrecht und Sacheigenthum. In fünf Unterab-
theilungen dieses Hauptstücks werden nämlich zuerst Begriff und
Arten, dann die Fehlversuche seiner Begründung, hierauf die Grund-
lagen der Rechtsordnung der Sachgüter, alsdann das Recht in Hin-
sicht der Arbeit und ihrer gesellschaftlichen Gliederung und Ord-
nung (Organisation), endlich das Recht hinsichtlich der Geistes-
arbeit oder des sog. geistigen Eigenthums insbesondere näher
aus geführt.
In der eben besprochenen gesammten Darstellung der Urrechte
möchte eine der belangreichsten \^erbesserungen der ersten Aus-
gabe darin bestehen, dass die Rechte in Hinsicht des ganzen
 
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