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Röder: Grundzüge des Naturrechts. 2. Aufl.

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Selbst, die natürlich an der Spitze stehen, in grösserer Vollstän-
digkeit und bestimmter Fassung einzeln aufgeführt sind, und
unter ihnen auch das Vormundschaftrecht im weitern und engern
Sinn seine Stelle gefunden hat, während davon in der ersten Aus-
gabe nur bei Gelegenheit der A^ormundschaft im engsten Sinn —
über Minderjährige — im Familienrecht die Rede war. Das Reli-
gionsrecht ist, seiner hohen Wichtigheit halber, nun bei dem Recht
in Hinsicht des Geistes als besondere Art desselben dargestellt wor-
den, ebenso wie späterhin das Strafrecht beim Freiheitrecht. Beim
Individualitätrecht sind, als zwei früherhin nicht genug hervor-
gehobene Ausflüsse desselben, das Sondereigenthum und das Recht
letztwilliger Verfügung nun gebührend betont worden. Beim Recht
in Hinsicht der Ehre sind schärfere Unterscheidungen gemacht
worden; das Strafrecht ist ganz neu hinzugekommen und zwar,
wie billig, im Anschluss an das Ereiheitrecht. Das Geselligkeit-
recht hat eine richtigere Eintheilung und Darstellung aller dahin
einschlagenden Hauptzweige erhalten. Es sind hier nämlich zu-
höchst die Rechte in Hinsicht der menschlichen Geselligkeit über-
haupt von den Rechten hinsichtlich der besoudern Arten und
Stufen der Gesellschaft unterschieden und unter den ersteren fol-
gende Rechte aufgeführt worden: 1) Das Recht in Hinsicht des
ganzen Gliedbaus der menschlichen Gesellschaft; 2) das Recht des
thätigen Beistands; 3) das Recht auf Unterstützung (beide letzt-
genannten Rechte waren in der 1. Ausg. nur umschrieben worden);
4) das Recht des Zusammenwirkens. Als Voraussetzungen für
letzteres ist weiter: a) das Recht des freigeselligen Verkehrs; b)
das Recht der Wahrhaftigkeit; c) das Recht der Zusammenkunft
oder Versammlung; d) das Recht des Vertragschliessens — näher
erörtert. Einige dieser, vollends heutzutage, in ihrer hohen Be-
deutung für das gesammte Rechtsleben unverkennbaren Rechte, be-
sonders die unter 1 und 4, unter a b und d aufgeführten, hatte
Rcf. früher gar nicht besonders behandelt. Ihrer aller innerer
Zusammenhang springt jetzt hoffentlich ins Auge.
Im ganzen fünften Hauptstück über „das Sachrecht und Sach-
eigentbum“ ist zwar nichts Wesentliches geändert, wohl aber überall
vervollständigt und hier und da der Stoff etwas besser verarbeitet
und geordnet worden. Am Meisten ist Diess vielleicht in der Dar-
stellung des Versuchs einer Begründung des Eigenthums auf spe-
cificatio, sowie in der Lehre vom Recht hinsichtlich der Arbeit und
ihrer gesellschaftlichen Gliederung und Ordnung (§. 167), geschehen.
Weit tiefer greifende Aenderungen hat im zweiten Ab-
schnitt, der das gesellschaftliche Recht des „Einzelmenschen“ be-
spricht, das erste Hauptstück erfahren, das vom Forderungs-,
V ertrags- und (Vertrags-) Gesellschaftrecht handelt. Hier werden
in Kürze erörtert die in der 1. Ausg. kaum berührten Forderungen
aus rechtswidriger Beschädigung, sowie die Forderungen aus Rechts-
verhältnissen ohile Vertrag, die für das bisherige Naturrecht un-
 
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