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Ir. «. HEIDEIBEBGER ·*’2·
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Zoepfl, Heinrich, Deutsche Rechtsgeschichte. Vierte, vermehrte und
verbesserte Auflage, in drei Bänden. Braunschweig (Verlag
von Friedrich ^Vreden) 1871. 1872. (Bd. I. IdD/z Bogen, 247
Seiten; Bd. 11. 281/s, Bogen, 449 Seiten; Bd. Ul. (mit voll-
ständigem Sachregister über die drei Bände) 34 Bogen, 537
Seiten).
Bei der gegenwärtigen vierten Auflage ist die Gestalt, welche
das Buch in der dritten Auflage erhalten hatte, als Grundlage
beibehalten worden, jedoch kaum ein oder der andere Paragraph
ohne Verbesserungen oder Zusätze geblieben. Da auf die vorige
Auflage vielfach in anderen Werken Bezug genommen worden ist,
so habe ich es für angemessen erachtet, dermal nicht nur in der
Zählung der Paragraphen, sondern überdies auch in der Zählung
der Noten keine Veränderung vorzunehmen, jedoch die neu einge-
schobenen Paragraphen und Noten durch der Zahl beigesetzte
Buchstaben oder Sternchen kenntlich zu machen, abgesehen von
jenen Fällen, wo sich die neuen Noten unmittelbar an die letzten
der betreffenden Paragraphen anschliessen liessen, oder zu den neu
eingefügten Paragraphen gehören.
Die Ausgabe des Buches in drei Lieferungen musste darum
vorgenommen werden , um dasselbe nicht längere Zeit im Buch-
handel ganz fehlen zu lassen. Dabei wurde die Einrichtung ge-
troffen , dass jede Lieferung mit einer Materie abschliesst. Diese
Einrichtung wird auch die Bezeichnung der Lieferungen als Bände
um so mehr rechtfertigen, als hierdurch dem vielseitig geäusserten
Wunsche einer solchen Formgebung zum Behufe einer bequemeren
Handhabung des Buches entsprochen wird. Demnach enthält der
erste Band den bisherigen ersten Theil, d. h. einen Abriss
der Geschichte der Rechtsquellen; der zweite Band enthält
die §§. 1—79 des bisherigen zweiten Theils, d. h. einen Ab-
riss der Geschichte des öffentlichen Rechtes einschliesslich der
Standesverhältnisse, und zwar fortgeführt bis zum J. 1871, bez.
bis zur Errichtung des neuen deutschen Reiches ; der dritte Band
umfasst den Schluss des Buches, die §§. 80—134 des bisherigen
zweiten Theils, d. h. einen Abriss der Geschichte der übrigen
Rechtstheile, Privatrecbt, Prozess und Strafrecht.
Neu eingefügt sind im I. Bande §. 43a; im II. Bande die
§§. 67a bis 67k; §. 68a und 68b; §. 73a bis §. 73®; und §. 79a
bis 79“; im III. Bande die §§. 84a, 119a und 119b. Der §. 30a
im zweiten Bande war schon in der vorigen Auflage eingeschaltet.
LXV. Jahrg. 10. Heft. 48
 
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