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Ιτ. 33. HEIDELBERGER 1 ·λ·.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Potestas und Imperium nach Mommsen.

(Schluss.)
Der Fall des Flaminius ist gleichfalls unannehmbar, da der-
selbe gar nicht nach Ariminum, sondern nach Arretium marschirte
und Livius sich also ungenau beweist (Livius 21. 15, 63; Arre-
tium ist angegeben bei Polybius 3. 77. 1 und bei Coelius Anti-
pater vergl. H. Peter: roll. hist. Rom. I fragm. 20, bei Cic. de
divin. 1. 77; vergl. auch Plutarch Fabius 3 und dazu Soltan:
de fontibus Plutarchi in secundo bello Punico enarrando 1870 p.
89; über die ganze Frage: Wölflin: Antiochis von Syrakus und
Coelius Antipater 1872 p.69); die politische Unrichtigkeit des
livianischen Berichts hat ausserdem L. Lange (röm. Altert. 22
p. 155) erwiesen, indem es sich besonders auf das von Flaminius
während des Consulats beantragte Gesetz beruft (Festus p. 347;
Plin. n. h. 33. 3. 13. 45). Der 3. Fall der Consuln von 705 ist
richtig, indem dieselben für 706 proconsularisches Imperium in
Anspruch nahmen; allein wir haben es hier mit einem Ausnahme-
fall zu thun; eigentlich selbständiges Imperium hatten sie nicht,
da sie unter Pompeius’ Obercommando standen (L. Lange röm.
Alt. 3. p. 368). Der letztere Fall gehört ausserdem schon der
Zeit allgemeiner Auflösung im Staate an, nachdem Sulla schon
Dictator auf unbestimmte Zeit und T. Gracchus einen Collegen im
Volkstribunat durch Volksbeschluss hatte absetzen lassen. Alle
drei Fälle also beweisen nichts für eine Ausübung des militärischen
Obercommandos ohne vorhergehende lex curiata. Ja gerade der
von Mommsen selbst angeführte Umstand einer späteren gesetz-
lichen Dispensation vom Curiatgesetz (p. 54 vgl. Cic. de leg. agr.
2. 11. 29) bei Ausübung des militärischen Imperium spricht deut-
lich für den nothwendigen Zusammenhang zwischen dem Gesetz
und dem Imperium respective für die Abhängigkeit des letzteren
vom ersteren. Und ebensowenig ist die Ansicht Mommsens als
eine Möglichkeit anzuerkennen, dass die Zwischenkönige die lex
curiata für sich hätten in Anspruch nehmen können; kein Quellen-
bericht erlaubt solche Annahme, und das Obengesagte nimmt ihr
jede Berechtigung.
Wir halten also an der Ansicht fest:
1) dass potestas und imperium Bezeichnungen verschiedener
sich ausschliessender Begriffe sind,
LXV. Jahrg. 8. Heft.

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