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Schaefer, Johann Georg
Kunstdenkmäler im Grossherzogthum Hessen: Inventarisirung und beschreibende Darstellung der Werke der Architektur, Plastik, Malerei und des Kunstgewerbes bis zum Schluss des XVIII. Jahrhunderts: Kreis Offenbach — Darmstadt: Bergstraesser, 1885

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https://doi.org/10.11588/diglit.18296#0139
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XXI. LANGEN

TADT, nördlich von Darmstadt, südlich von Offenbach; in Urkunden
des g. Jahrhunderts Langungon (834), im 10. Jahrhundert Langunga
und Langunge, später Langene (1258), Langhen (1275), Langena
(1277), in jüngerer Zeit (1561) Langenau genannt.
König Ludwig der Fromme schenkte im Jahre 834 das Dorf Langen und Allgemeines
dessen Mark der Abtei Lorsch, welche in der Folge den Pfalzgrafen bei Rhein
mit diesem Besitzthum belehnte, aber gegen Lnde des 11. Jahrhunderts das Lehen
wieder einzog. Wann und auf welche Weise Langen später an die Münzenberger
Dynasten kam ist unbekannt. Dass im Jahre 1313 der südöstlich von dem Orte
gelegene Wald Koberstadt und »una curia in Langena cui hereditates adherent«
als ein Mainzer Lehen der Herren von Münzenberg und Falkenstein erscheint,
wird auf die Abtei Lorsch zurückzuführen sein. Ueber Alles, was die Rechte des
königlichen Wildbannes zu Dreieich betraf, tagte zu Langen schon in frühen Jahr-
hunderten das Maigericht oder Maigeding, in welchem die Eigenthümer des
Schlosses Hain und der Schultheis von Frankfurt den Vorsitz hatten. Die Schöffen
des Maigerichts waren die sogenannten Wildhübner, denen die Pflicht oblag, die
Wildhäge zu beaufsichtigen und den König und die königliche Waidmannschaft
in Jagdzeiten zu beherbergen. Im Jahre 1259 entstanden Streitigkeiten zwischen
dem Dynasten und Reichserbkämmerer Philipp von Falkenstein und dem Grafen
Diether von Katzenelnbogen. Letzterer hatte die Behauptung aufgestellt, dass
das Gericht zu Langen (Judicium in Langena) durch das Ableben Ulrichs von
Münzenberg, der dieses Gericht von des Grafen Vorfahren zu Lehen getragen
habe, ihm anheimgefallen sei. Ein Schiedsgericht erkannte jedoch, das streitige
Gericht zu Langen sei Reichslehen und kein gräfliches Lehen. Die Brüder Philipp
und Werner von Falkenstein theilten sich im Jahre 1277 in die zum Schloss Hain
in der Dreieich gehörigen Jurisdiktionen und Hörigen , wobei Werner einen Theil
von Langen erhielt, den eine genau bezeichnete Grenzlinie von dem anderen Theil
des Dorfes schied; die Jurisdiktion zu Langen blieb gemeinschaftlich. Durch eine

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